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Arbeitgeberzuschuss 2013, steigende Beitragsbemessungsgrenze und auch die Versicherungspflichtgrenze steigt (mal wieder)

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Update: Mehr zum AG Zuschuss für Kinder und mitversicherte Partner finden Sie im weiteren Beitrag “Arbeitgeberzuschuss für Kinder und Familienangehörige in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Es sind für viele Arbeitnehmer wichtige Zahlen. Nicht nur Berufseinsteiger interessiert, ob diese in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben müssen oder sich privat versichern dürfen, auch andere Arbeitnehmer warten gespannt auf die Zahlen. Auch Anfang 2013 werden sich diese Bezugsgrößen wieder ändern, auch diesmal bedeuten diese höhere Beiträge in der GKV. Doch schauen wir uns die -vorläufigen- Zahlen einmal an.

Beitragsbemessungsgrenze:

Diese “Zahl” bezeichnet die Höhe des Einkommens, bis zu der die Beitragspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Einkünfte darüber werden nicht mehr mit einem Beitrag belegt. Im Jahr 2012 lag diese bei 45.900 EUR (3.825 EUR monatlich).

Für das Jahr 2013 ERHÖHT sich diese Grenze um 1.350 EUR jährlich auf 47.250 EUR (monatlich 3.937,50). Damit steigt diese um 2,94% im Vergleich zur Vorjahresgrenze. Dieses führt zu einer Erhöhung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Auch von 2011 zu 2012 gab es die gleiche absolute Erhöhung von 1.350 EUR.

Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG):

Die Versicherungspflichtgrenze (oder Jahresarbeitentgeltgrenze, kurz JAEG) bezeichnet die Einkommensgrenze, ab der sich ein Arbeitnehmer privat krankenversichern kann. Erst wenn das Jahreseinkommen den Betrag von (50.850 EUR in 2012) überschreitet, ist ein Verlassen der GKV und ein Eintritt in die Private Krankenversicherung (PKV) möglich. Diese Grenze steigt für das Jahr 2013 erneut um 1.350 EUR auf 52.200 EUR. Prozentual entspricht das einer Steigerung von 2,65%.

Aus den oben genannten Änderungen resultieren auch veränderte Größen für den Arbeitgeberzuschuss gem. §257 Sozialgesetzbuch V. Dieser Zuschuss bestimmt den maximalen Wert, den der Arbeitgeber bei privat Krankenversicherten Arbeitnehmern dazu bezahlt.

Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung 2013

Für das Jahr 2013 ergibt sich somit folgende Berechnung:

15,5% GKV Beitrragssatz, davon tragen Arbeitnehmer 7,3 + 0,9% und Arbeitgeber 7,3%

7,3% x 3.937,50 EUR = 287,44 EUR = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2013 (in 2012 waren es 279,23 EUR)

Dieses entspricht einem Mehrzuschuss von 8,21 EUR pro Monat oder einem jährlichen Mehrzuschuss von 98,52 EUR. Weiterhin ist dabei auch der neue Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung zu beachten. Der Maximalzuschuss berechnet sich wie folgt:

2,05% Pflegevers. Beitragssatz, davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,025%

1,025% x 3.937,50 EUR = 40,36 EUR = AG Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung 2013 (2012 waren es noch 37,29 EUR)

Beitragsanstieg in der gesetzlichen Krankenkasse:

Durch eine Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben sich auch höhere Beiträge in der gesetzlichen Krankenkasse. So ergab sich im Jahr 2011 ein Gesamt(höchst)beitrag von 675,13 EUR bei einem kinderlosen Versicherten, im Jahr 2012 steig die Mehrbelastung um weitere 10,60 EUR. Davon entfielen auf den Arbeitnehmeranteil mehr als die Hälfte, also 349,91 EUR (2011) und 360,51 EUR in 2012.

Im Jahr 2013 erhöht sich die Beitragsbelastung wie folgt:

Gesamtbetrag zur GKV:

Krankenversicherung: 3.937,50 EUR * 15,5% =610,31EUR

Pflegepflichtversicherung: 3.937,50 EUR * (2,05% + 0,25% (Kinderlose)) = 90,56 EUR

Davon zahlt der (kinderlose) Arbeitnehmer allein:

KV: 3.937,50 EUR * (7,3%+0,9%) = 322,88 EUR

Pflege: 3.937,50 EUR * (1,025% + 0,25%)= 50,20 EUR

GESAMTANTEIL Arbeitnehmer in 2013: 373,08 EUR (in 2012 galt: 360,51 EUR)

Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich also eine Mehrbelastung des Arbeitnehmers von monatlich 12,57 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Ihr Einkommen liegt in 2012 über 50.850 EUR aber unter 52.200 EUR?

Dann werden Sie durch die neue Beitragsbemessungsgrenze zunächst versicherungspflichtig. Das bedeutet ihre Private Krankenversicherung muss beendet werden, da Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) eintritt. Wer dennoch in der privaten Krankenversicherung bleiben möchte, der muss sich für diesen speziellen Grund befreien lassen, was aber gut zu überlegen ist. Sprechen Sie dazu mit Ihrem Berater!

Weitere Informationen finden Sie auch in folgenden Beiträgen:

Was zählt zur Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) dazu? Kann ich mich privat versichern?

Wie finde ich eine billige/ günstige Private Krankenversicherung zum Einstieg?

Warum GKV + Zusatzversicherung auch (k)eine Lösung ist – die unterschiedlichen Zahlbeiträge bei Arbeitnehmern

Versicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten


Krankentagegeld, Folgen von Obligenheitsverletzungen und eine eigenwillige Auffassung von “Kollegen” zum Thema Hilfe

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Es gibt so Abende, da fragt man sich was eigentlich so alles schief läuft in diesem weiten Internet. Wer mich kennt, der weiss und kann im Blog nachlesen das ich durchaus das “ein oder andere Mal” Hilfestellungen gebe und Fragen beantworte. Nicht nur Kunden, sondern auch Nichtkunden, Interessenten und Kollegen. Auf der Facebookseite schrieb heute Abend ein “Kollege” einen Eintrag, der anscheinend für einen seiner Mandanten Hilfe benötigte. Soweit nicht schlimm und man kann ja mal schauen was genau gewünscht wird.

Generell machen mich Domainnamen mit “Mafia” oder ähnliches im Titel eher vorsichtig, da es eine Art Vorverurteilung ist, aber auch darüber kann man hinwegsehen, wenn denn der “Fall” interessant ist.. Wer es nachlesen möchte, der besucht zuerst einmal den entsprechenden Eintrag auf Facebook. Doch nun zu dem Fall selbst.

Soweit dem geposteten Link und den Fakten zu entnehmen ist, geht es um einen Kunden welcher eine Krankentagegeldversicherung unterhält und dabei Porbleme mit der Leistungsabrechnung hat. Alle folgenden Zitate stammen aus dem Blogpost des Hr. Stieler, wenn nicht anders gekennzeichnet. Hervorhebungen und Unterstreichnungen zum besseren Lesen sind durch mich vorgenommen:

Ich habe einen Mandanten dem ist folgendes passiert:

Er war Privat Krankenvollversichert mit einer Krankentagegeldversicherung von 150,00 € pro Tag. Er hatte einen Unfall im Juni 2007 und war bis zum Dez. 2007 zu 100 % , 50 % und 25 % Arbeitsunfähig und hat wöchentlich den Nachweis erbracht. Er hat während dieser Zeit nur für den Teil der 100 % tigen Arbeitsunfähigkeit sein Krankentagegeld in der Höhe von 150,00 € pro Tag erhalten. Ab dem 01.01.2008 bis zum 30.03.2008 wurde das Krankentagegeld weiterhin bezahlt. Stationärer Aufenthalt – April 2008 – Kündigung der Leistung!

Unklar und auch auf weitere Nachfrage noch nicht beantwortet ist die Frage, bis wann genau wer eine 100%ige AU bescheinigt hat. Jedoch ist erst einmal klar zu stellen, das in der privaten Krankentagegeldversicherung grundsätzlich eine Leistung nur bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit erbracht wird. Auch wenn einige Unternehmen für eine Teilarbeitsunfähigkeit im Anschluss auch Leistungen erbringen, ist das eher die Ausnahme. Daher bleiben wir zunächst bei den Musterbedingungen und den Fakten. In den Musterbedingungen Krankentagegeldvers. 1994 (MB/KT) heisst es dazu erst einmal:

(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Dort ist somit leicht zu erkennen, das nur dann eine Zahlung erfolgt, wenn KEINERLEI Tätigkeiten ausgeübt werden können, also eine 100%ige AU bestehen muss. In der Vergangenheit haben sich immer wieder Gerichte mit dieser Frage beschäftigen müssen, dazu mehr am Ende des Beitrages.

Somit wäre es generell nicht falsch, wenn der Versicherer nur für den Teil der 100% AU eine Leistung erbringt und diese danach einstellt. Dazu hatte dann der Kollege auf seiner Seite weiter folgendes geschrieben:

Plötzlich will die PKV – Private Krankenversicherung per Telefon das Krankentagegeld einstellen. Die PKV will von Ihm einen Nachweis über die Einkünfte vor dem Unfall also Januar 2007 bis Juni 2007. Während er in der Stationären Behandlung ” REHA ” wegen diesem Unfall war.

Auch dieser geforderte Nachweis des Einkommens ist nicht verwunderlich. In den Bedingungen heisst es dazu:

(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstel- lung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.

Hier ist somit auch die Erklärung dafür, warum der Versicherer einen Nachweis des Einkommens gefordert hat. Diese hätte zunächst die letzten 12 Monate VOR Eintritt des Unfall betroffen, gefordert wurden aber laut Schilderung nur Januar bis Juni 2007, also weniger als nötig wäre. Das Nichterbringen einer solchen Voraussetzung oder Unterlagen zur Prüfung nicht einzureichen sind eine so genannte Obliegenheitsverletzung. Mit dem “begehen” einer solchen, löst das Folgen aus, welche auch schon in den MB/KT geregelt sind. Weiterhin ist in den MB/KT auch speziell die Frage geregelt, was genau passiert wenn das Einkommen geringer ist, als das versicherte Krankentagegeld.

§4 (4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.

Um eine solche Prüfung aber überhaupt vornehmen zu können, ist es nun mal erforderlich die Einkommensnachweise anzufordern. Weiterhin heisst es in der Schilderung:

Wenn er diesen Nachweis von dem Steuerberater nicht erbringe wird mit sofortiger Wirkung die Krankentagegeld Zahlung eingestellt. Er befand sich in der Klinik ca. 200 KM von seinem Wohnort entfernt, und teilte mit dass er zu 100 % Krankgeschrieben ist und diesen Nachweis jetzt nicht erbringen kann und auch gemäß den Vetragsbedingungen der Gesellschaft dieses nicht darf.

Das Schreiben des Versicherers müsste mal einmal genau betrachten. Unterstellt, der Nachweis würde nicht erbracht, so könnte der VR davon ausgehen das der Versicherte kein Einkommen hatte und das Krankengeld auf Null reduzieren. Ungeachtet dessen gelten aber die Regelungen aus den Bedingungen und es bestünde (alle anderen Faktoren vorausgesetzt) eine weitere Leistungspflicht für 2 Monate.

Doch der Schilderung ist auch zu entnehmen, das der Kunde sich zu dem Zeitpunkt in einer Rehaklinik befand und diese Kliniken meist bzw. oftmals so genannte gemischte Anstalten sind. Dazu enthalten die Bedingungen auch eine Aussage. Diese lautet:

§5 Einschränkung der Leistungspflicht

(1) Keine Leistungspflicht be- steht bei Arbeitsunfähigkeit (g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.

Ob es sich um eine solche Maßnahme gehandelt hat ist nicht klar, wenn es so wäre, so müsste auch dieser Ausschluss geprüft werden. Auch ein Selbstständiger kann unter Umständen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen und daraus ergäbe sich hier ein Ausschluss.

Dann stellt der Kollege für “sich und seinen Mandanten” noch folgende Fragen, ich antworte in rot mal direkt dazwischen.

1.) Darf der Versicherer während dem Leistungsbezug die Leistungen kürzen?

Ja, dazu habe ich oben bereits einiges ausgeführt. Gründe können hier das zu geringe Einkommen vor Beginn des Versicherungsfalls sein, aber auch eine nicht mehr zu 100% bestehende AU oder die Verletzung anderer Obliegenheiten.

2.) Darf der Versicherer von Ihm Verlagen in sein Büro zu fahren und seine Steuerunterlagen an seinen Steuerberater senden?

Der Versicherer darf verlangen, das er gem. vertraglichen Vereinbarungen seine Obliegenheiten erfüllt. Das Absenden von Unterlagen kann ggf. auch eine Beauftragter, eine Anstellte, die Ehefrau oder sonst jemand übernehmen. Was der Kunde nicht darf, ist einer Arbeit, also einer “wertschöpfenden Tätigkeit” nachgehen. Ob das Absenden von Unterlagen (speziell auf Wunsch der PKV) dazu gehört, wage ich mal zu bezweifeln.

3.) Er war zu 100 % Krankgeschrieben – Wenn er in sein Büro gefahren wäre hätte er Versicherungsbetrug begangen -

Sehe ich das Richtig?

Nein. Allein das “ins Büro fahren” nicht. In der Rechtsprechung und in den Kommentierungen zu den MB/KT finden sich unterschiedliche Rechtsauffassungen. Der Besuch der Firma wäre sicher unschädlich. Das Anweisen von Mitarbeitern sicher nicht mehr ganz, je nachdem welchen Umfang diese Anweisungen haben.

4.) Der Versicherer hat dem Finanzamt 2 x bestätigt dass er aufgrund seiner 100 % tigen Arbeitsunfähigkeit keine Steuererklärung abgeben kann – Weil er ja dann doch ” Arbeiten “ würde. ( Diese Bestätigung wurde 2 x an das Finanzamt Friedberg / Hessen gesendet )

Das Finanzamt hat das akzeptiert. Die Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2007 & 2008 durfte im Jahr 2009 nach der Genesung nachgereicht werden.

Darum geht es aber nicht. Wenn der Unfall in 06/2007 war, wäre das Einkommen der 12 Monate zuvor maßgebend. Sicherlich hat es für die Monate 01-03/2007 eine BWA gegeben, für die Monate davor sollten auch irgendwelche Einkommensunterlagen vorliegen, vielleicht sogar schon der Jahresabschluss 2006 in Arbeit gewesen sein. Wenn dem nicht so ist, wäre sicher der Steuerberater in der Lage, eine Betrachtung vorausschauend zu erstellen, aus der zumindest Eckdaten hervorgehen.

5.) Er wurde von dem Mitarbeiter der PKV genötigt seinen Steuerberater anzurufen und Ihn um eine vorläufige Einkommensübersicht an die PKV zu senden.

Eine Nötigung ist hier ein harter Vorwurf. Wie dieses genau ausgesehen hat wissen wir leider nicht. Dennoch halte ich die Aufforderung der PKV doch eine Einkommensübersicht zu besorgen nicht für eine Nötigung, sondern eher für einen Weg, an die entsprechenden Einkommensdaten zu kommen um keine Kürzung auf Null vornehmen zu müssen.

Wenn er das nicht machen würde wird sein Krankentagegeld sofort auf 0,00 Euro gesetzt und er erhält kein Krankentagegeld mehr.

Hier ist wieder einmal gut ersichtlich, wie es auf die “böse PKV” herausläuft. Natürlich ist gerade in der PKV und besonders in der Krankentagegeldversicherung das Streitpotential hoch, aber es gibt entsprechende Versicherungs- und Tarifbedingungen an die sich beide Parteien halten müssen. In dem ersten Post des Kollegen heisst es weiter:

Mein Mandant hat Prozeßkostenhilfe beantragt einen sehr kompetenten Anwalt – sicherlich lässt sich aber auch hier etwas Regeln.Mein Geschenk für Sie,wenn Sie eine Idee oder Tipp oder eine Empfehlung haben: (LINK)

Wie in meinen Kommentaren bei Facebook bereits nachgefragt, warum der Anwalt diese Fragen nicht beantworten wollte oder konnte. Leider gab es hier keine Antwort drauf. Doch es gibt den Link zu einem zweiten Blogpost und weil es eh gleich Mitternacht ist, schaue ich mir den auch noch an. Also weiter im Text…

Auch hier finden Sie meine Antworten wieder in rot direkt im Zitat.

1.) Was darf ein Selbständiger dann noch tun ?

Nichts, zumindest nichts was einer wertschöpfenden Tätigkeit gleich kommt. Alles muss er sich aber auch nicht bieten lassen, wie dieses Urteil klärt:  BGH zum KT, Detektivbeauftragung und Umorganisation, Az. IV ZR 274/06 oder auch dieses  LG Köln zur Frage der KT Kündigung und Detektivbeauftragung, Az. 23 O 308/07

2.) Wann beginnt die ” Arbeitsfähigkeit” ?

3.) Wann endet die Arbeitsunfähigkeit ?

zu 2 und 3 hatte ich bereits oben etwas ausgeführt. Auch die Urteile zum Thema sind nicht alle einer Meinung. Ein Beispiel:  OLG Koblenz zum Krankengeld bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit, Az. 10 U 230/07

4.) Darf ein Versicherer den Versicherungsnehmer zur Arbeit verpflichten um die Einkommenssteuererklärung abzugeben ?

Die Frage ist hier, welche Art von “Arbeit” dort erwogen wird und in wieweit eine Verpflichtung durch den Versicherer vorliegt. Es sind primär die Obliegenheiten zu erfüllen. Wenn dazu Unterlagen zu besorgen sind, muss der Kunde das tun. Arbeiten, also wertschöpfend tätig sein, darf er aber nicht. 

5.) Gilt die Fahrt ins Büro (ca. 10 KM) schon als Tätigkeit ?

siehe Antworten zu den Fragen darüber. Allein die Fahrt dahin sicher nicht, was er dann da tut schon.

6.) Gilt das beauftragen von einer 3. ten Person als Leitende oder “Aufsichtsführende Tätigkeit”?

Diese Frage wird sich ohne Kenntnis des Berufsbildes nicht beantworten lassen. Es kann durchaus sein, dass eine gezielte Anleitung und Beauftragung als Arbeit anzusehen ist und somit einer 100% AU entgegenspricht. Das ist aber auch davon abhängig, wie dieses vorher ausgesehen hat. Musste sich der Versicherte nie um Buchhaltung und Steuern kümmern, weil es dafür Angestellte gab, so wird er dieses auch heute nicht tun müssen. Hat er vorher all das selbst erledigt, dann ggf. schon.

7.) Ist der Versicherungsbetrug gegeben wenn das Bürogebäude aufgesucht wird um Steuerunterlagen zu bearbeiten ?

Warum sollte es Betrug sein? Er verletzt aber ggf. (siehe Antwort zur Frage davor) die Obliegenheiten und kann dann nicht mehr behaupten, es bestünde eine vollständige AU.

Was Sie tun können, um solche Situationen zu vermeiden

1.) Wie im normalen Geschäftsbetrieb üblich, lassen Sie ihren Steuerberater entsprechend zeitnah die Unterlagen erstellen. Unabhängig ob Sie krank sind, werden, oder einen Unfall haben, es ist immer sinnvoll einen Überblick über sein Einkommen zu haben. Wann dieses dann beim Finanzamt eingereicht wird, steht ja auf einem anderen Blatt. Wenigstens eine BWA oder sonstige Nachweise zum erzielten Einkommen sollten immer vorhanden sein, nicht nur für die Krankenversicherung.

2.) Wenn Sie krank geschrieben sind, wird der Versicherer einen Nachweis der AU fordern. Daher ist es hilfreich zu beurteilen, wie normalerweise ein Tagesablauf aussieht und welche Tätigkeiten von Ihnen erbracht sind. Sich solch einen “Stundenplan” zu erstellen und vielleicht einmal im Jahr zu aktualisieren, macht wenig Arbeit und hilft im Leistungsfall immens weiter. Während es bei Angestellten noch recht einfach ist, ist dieses bei Selbstständigen sonst immer mit einer Reihe von Problemen behaftet, wie man hier sehen kann.

3.) Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen die Höhe ihres versicherten Krankentagegeldes und passen diese immer wieder an. Zu hoch versicherte Summen können/ werden später gekürzt, zu niedrig versicherte Summen führen zu finanziellen Problemen. Gleiches gilt auch für die versicherte BU Rente.

So, nun ist es nach Mitternacht und ich werde diesen Beitrag gleich online stellen. Vielleicht hilft es ja dem Mandanten des Kollegen weiter oder der Anwalt findet hier noch einige Informationen und Ansätze, die ihn weiter bringen. Und an diesen und alle anderen Kollegen den Rat: Hilfe gern- einfach freundlich fragen und dann geht das auch! Und ich helfe sogar ohne die versprochene Reise nach Prag anzutreten. :-)

Weitere Infos:

Teilweise Arbeitsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung

Krankentagegeld – was gehört eigentlich alles zum Nettoeinkommen und welche Gefahren lauern beim Krankengeld

Krankentagegeld und die Abstimmung auf die Berufsunfähigkeitsabsicherung

Das Pendelattest – Krankschreibung in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

“Lohnt” die Umstellung von Bestandskunden in die neuen Unisextarife

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Nun sind schon fast 8 Wochen seit Einführung der neuen Unisextarife vergangen und immer mehr Bestandskunden stellen sich die Frage nach einem Wechsel. Obwohl in den meisten Fällen die Gesellschaften die Mindestkriterien des PKV Verbandes umgesetzt und somit die Leistungen verbessert haben, gibt es auch welche wo mehr drauf steht als drin ist. Bereits im Beitrag zu der Hanse Merkur und der Erfüllungen der Mindestkriterien habe ich dieses beschrieben.

Die Mindestkriterien stellen daher bei dem Großteil der Versicherten eine Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Schutz dar und werden im Neugeschäft, also der Unisexwelt eingeführt. Im Bestand passiert das nicht, zumindest ist derzeit kein Unternehmen bekannt, aber vielleicht findet sich ja noch ein Versicherer. Grund warum es nicht alle machen ist einfach, denn die Leistungserweiterungen durch die Mindestkriterien kosten Geld und eine solche Verbesserung ist nicht ohne weiteres prämienneutral umzusetzen.

Doch auch der Versicherte im Bestand kann, wenn er dieses möchte, eine Umstellung verlangen. Ob und in welchem Umfang hierzu eine neue Risikoprüfung anfällt, das handhaben die Gesellschaften unterschiedlich. Bei den Kindertarifen des Deutschen Rings (Esprit) sind die verbesserten Leistungen durch die Umsetzung der Kriterien sogar günstiger als der Bestandstarif. Diese Umstellung kann hier beantragt werden, für die Mehrleistungen gelten aber Wartezeiten gemäß den Bedingungen.

Günstigere Prämien in der neuen Tarifwelt wird aber eher die Ausnahme sein. Der Grund sind nicht nur verbesserte Leistungen, sondern auch die Kalkulation von geschlechterneutralen Beiträgen (Unisex) und die Senkung der Mindestverzinsung. Die Hallesche, einer der wenigen die nicht auf 2,75% sondern (sicherheitshalber) gleich auf 2,5% gesenkt haben, berechnet für die Bestandskunden auf Wunsch auch die Umstellung in die Tarife der neuen Welt. An meinem eigenen Vertrag hier mal ein Beispiel. Zu beachtet ist hierzu noch, das der Tarif seit 1998 besteht und daher nicht nur ein deutlich geringeres Eintrittsalter hatte, aber auch mit den alten Bisexzinsen von 3,5% berechnet ist.

Der Baustein des KT 15 (Krankengeld ab dem 15. Tag einer Arbeitsunfähigkeit) besteht nur in der alten Tarifwelt und wird auch später nicht in der Unisexwelt angeboten. Somit kann dieser auch nicht umgestellt werden. Die Komponente zur Beitragsentlastung bei der Halleschen (Tarif Mbz flex) steht auch erst Mitte des Jahres als neuer Tarif zur Verfügung und kann daher bei neuen Anträgen nicht abgeschlossen werden derzeit.

Bei dem Tarif NK für Kinder sieht man einen leichten Beitragsanstieg von 8 EUR monatlich, dieses kann sich jedoch dennoch lohnen. Durch die verbesserten Bedingungen in den neuen Tarifen wird hier für den Mehrbeitrag eine Leistungsverbesserung geboten. Wie die genauen Leistungsunterschiede aussehen und wo es auch Verschlechterungen gibt, dazu mehr im Beitrag zu den Änderungen in den Unisextarifen der Halleschen Krankenversicherung.

Die Hallesche selbst ist jedoch recht deutlich in der Empfehlung und teilt mir in dem Schreiben auch gleichzeitig mit:

Damit dürfte diese bei mir selbst durchaus recht haben. Einen Prämienunterschied von mehr als 150 EUR pro Monat und somit ein Plus von 65% des alten Beitrages ist nicht durch die neuen Mehrleistungen zu rechtfertigen, hier macht wohl eine Umstellung keinen Sinn. Zumal auch Kunden die eine Lasik OP planen, den Wechseln genau überlegen sollten, denn diese sind in den derzeitigen Tarifen durchaus besser gestellt. (Mehr Beiträge zum Thema Lasik)

Was sollten Bestandskunden tun?

Wer heute bereits nach den alten Tarifen der Bisexwelt versichert ist, der sollte eine solche Entscheidung keinesfalls übereilen. Fordern Sie bei Ihrem Versicherer ein Angebot zur Umstellung in die neuen Tarife an und analysieren Sie genau die Leistungsunterschiede. Wenn es tatsächlich Punkte gibt, die Sie “schon immer versichern wollten”, die aber nicht im Tarif enthalten sind, so sollte hier überlegt werden ob die Umstellung trotz Mehrprämie Sinn macht. Eine Rückkehr in die alten Tarife ist dann aber ausgeschlossen und später auch nicht mehr möglich.

Wer jedoch gravierende Leistungslücken, gerade in den Bereichen der Hilfsmittel oder weiterer Punkte der Mindestkriterien hat, für den kann sich ein Wechsel durchaus lohnen, auch wenn dadurch Nachteile (geringere Verzinsung etc.) in Kauf genommen werden müssen.

In jedem Fall ist eine schriftliche Willenserklärung nötig, damit der Versicherer die Umstellung vornehmen kann, dieses geht immer nur in der Zukunft und nicht rückwirkend und natürlich auch nicht für bereits bestehende Leistungsfälle. Bei Kindern und Jugendlichen sollte jedoch immer geprüft werden, ob eine solche Umstellung Sinn machen kann.

Weitere Informationen:

Auswahlkriterien Private Krankenversicherung

Leitfaden PKV

Viele Zahnrädchen bis zur optimalen Absicherung im Pflegefall, bei Krankheit oder Berufsunfähigkeit

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So wie in einer präzisen Uhr, wo ein Zahnrad ins andere greift und selbst das kleinste nicht fehlen darf, so ist es auch mit der passenden und optimalen Absicherung für die Risiken des Lebens. Gegen Pflegebedürftigkeit, Arbeits- oder Berufsunfähigkeit kann uns auch eine Versicherung nicht schützen, wohl aber die finanziellen Folgen ausgleichen und das Leben im Fall der Fälle etwas angenehmer oder zumindest erträglicher machen. Doch gerade das Zusammenspiel der unterschiedlichen Produkte funktioniert oftmals nicht oder mehr schlecht als recht. Das liegt unter anderem aber auch daran, das oftmals beim Abschluss einer neuen Versicherung “weil es jetzt gerade alle machen” die alten Policen nicht beachtet werden.

Zahnräder, Pflege, BU, AU

Worin liegen denn überhaupt die Unterschiede?

Dabei sind zunächst die Ereignisse die versichert werden können recht unterschiedlich. Damit wir jedoch über die gleichen Sachen sprechen können, muss klar sein was diese bedeuten, daher erst einmal eine kleine Begriffserklärung.

Arbeitsunfähigkeit: “Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand- lung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfol- gen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.” heisst es da in den Musterbedingungen Krankentagegeldversicherung, MB/KT 2009, welche für die Absicherung gelten. Umgangssprachlich ist man hier einfach “krank geschrieben”, kann also in seinem Beruf vorübergehend nicht mehr arbeiten.

Berufsunfähigkeit: ”Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.”, meint der §172 des Versicherungsvertragsgesetzes dazu und beschreibt einen Zustand, der anders als die Arbeitsunfähigkeit nicht vorrübergehend, sondern “voraussichtlich auf Dauer” besteht. Hierin liegt auch die Erklärung, warum nicht gleichzeitig Arbeits- und Berufsunfähigkeit bestehen kann.

Pflegebedürftigkeit: ”Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperli- chen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtun- gen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nach Maßgabe des Absatzes 6 in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.” heißt es wiederum in den Musterbedingungen Private Pflegepflichtversicherung, MB/PPV 2010, wobei sich dieser “Fall” durchaus mit einer Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit überschneiden kann.

Und jeder dieser Fälle erfordert nun auch eine eigene, ganz besondere Art der Absicherung. Die Pflegebedürftigkeit macht es uns dann zusätzlich schwer, denn diese kann in unterschiedlichen Produkten, gefördert vom Staat oder ungefördert als individuelle Form der Absicherung genutzt werden. Alle gemeinsam haben das Ansinnen, die entstehenden Aufwendungen und finanziellen Einbußen in einem der Fälle möglichst gering zu halten.

Was, wenn ich schon Absicherungen habe?

Zunächst einmal sollte in jeder Beratung eine Bestandsausnahme folgen. Erst wenn klar ist welche Risiken bereits wie abgesichert sind oder wie privates Vermögen und familiärer Rückhalt teilweise Risiken auffangen können, erst dann kann es an die Analyse der bestehenden Lücken gehen. Egal mit welchem Produkt Sie sich also beschäftigen, beginnen Sie immer mit den folgenden Fragen:

1.) Welche Absicherung besteht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit? Gibt es einen gesetzlichen Schutz für Krankengeld von der GKV oder eine private Absicherung im Rahmen einer Privaten Krankenversicherung (PKV) und wie hoch ist dieser genau?

Bei einigen Arbeitgebern besteht ein Schutz über das gesetzliche Maß hinaus und der AG leistet auch nach Ablauf der ersten 6 Wochen weiter oder zahlt einen Zuschuss bis zum Nettoeinkommen. Prüfen Sie auch genau, wann der Schutz abgeschlossen wurde, welche Bedingungen zu Grunde liegen und ob diese in neuerer Zeit verbessert/ verändert wurden.

2.) Welcher Schutz besteht gegen die Folgen einer Berufsunfähigkeit?

Hier ist die Klärung der Ansprüche schon etwas komplizierter. Zuerst gilt zu prüfen, ob im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung ein Schutz bei Erwerbsminderung (Achtung! Wieder etwas anderes) besteht und welche Höhe die bisher erworbenen Ansprüche haben. Danach werfen Sie bitte einen Blick in vorhandene private Policen. Ist eine Berufsunfähigkeit versichert? Wenn ja welche Bedingungen liegen dem Vertrag zu Grunde und welche Höhe hat die monatlich versicherte Rente? Bis wann wird diese gezahlt (Leistungsdauer) und bis zu welchem Zeitpunkt ist das Ereignis BU versichert (Versicherungsdauer)? Wann wurde der Vertrag das letzte Mal an das aktuelle Einkommen angepasst? Besteht der Schutz im Rahmen einer “Solo-BU” oder ist es ein Kombiprodukt?

3.) Wie sieht die Absicherung des Pflegerisikos aus?

Für alle besteht im Rahmen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung eine Grundversorgung für die, im Pflegefall entstehenden Kosten. Diese Absicherung ist jedoch nicht das, was im Fall der Fälle ausreicht um tatsächliche Kosten der Versorgung zu decken. Daher gibt es unterschiedliche Möglichkeiten die Mehrkosten aufzufangen und sich mehr finanzielle Freiheit im Alter / bei Pflegebedürftigkeit zu schaffen. Doch hier lauern mehr als eine Falle im Kleingedruckten und nun kommt auch noch der “Pflege-Bahr” dazu. Hierbei handelt es sich um ein steuerlich gefördertes Produkt zur Ergänzung der Pflegeleistungen, welches sich für einige, aber eben lange nicht für alle eignet. Über die Unterschiede der verschiedenen Produkte in den kommenden Wochen etwas mehr im Blog, jedoch in unterschiedlichen Artikeln, damit es übersichtlich bleibt.

Hier schon mal etwas zu Pflegeergänzung:

Pflegebedürftigkeit steigt drastisch an – die Eckdaten der aktuellen Pflegestatistik

Pflege Bahr – geförderte Pflegezusatzversicherung kommt

Pflegeergänzungsversicherung- Pflegekosten oder doch lieber Tagegeld?

Pflegeergänzungsversicherung vs. Pflegepflichtversicherung

 

Versorgungslücke beim Krankentagegeld für freiwillig gesetzlich Versicherte

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Wer sich für ein System der Gesundheitsvorsorge entscheiden kann, der kann aufgrund seines Einkommens über der JAEG (in 2013 sind das 52.200 EUR) als Angestellter, oder aber als Selbstständiger und Freiberufler eines der beiden Systeme wählen. Entweder er ist bzw. bleibt in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert, oder aber die Entscheidung fällt zu Gunsten der Privaten Krankenversicherung. Welches System das passende ist, hängt von sehr vielen Faktoren ab (Link: Eine private Krankenversicherung muss man sich leisten können und wollen)

Wer jedoch in der GKV bleibt, dem ist oft ein ganz anderes Problem gar nicht so bewusst und dieses wird teilweise deutlich unterschätzt, bis es zu spät ist. Gerade wenn die Einkommen in der Familie unterschiedlich verteilt sind und die Frau oder der Mann über der Grenze verdienen, so entsteht eine gravierende Lücke beim Krankengeld.

Was wird denn in der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt?

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bei Arbeitnehmern nach der gesetzlichen Lohnfortzahlung von 6 Wochen ein Krankengeld. Dieses berechnet sich zunächst aus dem Einkommen des Versicherten, abzüglich der Beiträge zur Sozialversicherung, was in der Praxis wie folgt aussieht.

Das maximal in der GKV gezahlte Krankentagegeld beträgt somit:

3.937,50 EUR * 0,7 = 2.756,25 EUR / 30 = 91,88 EUR

abzüglich SV Beiträge von 12,225% (Kinderlose) oder 11,975%

= max. KT somit: (Kinderlose) 80,87 EUR bzw. 80,64 EUR pro Kalendertag

Unser Ingenieur des Maschinenbaus, angestellt bei einem Zulieferer der Automobilindustrie, hat ein monatliches Bruttoeinkommen von 5.000 EUR, ist der Hauptverdiener der Familie, da die Frau derzeit noch in Teilzeit arbeitet, da die Kinder mit 2 und 5 noch recht klein sind.
Von den 5.000 EUR bleiben dem Familienvater in der Steuerklasse 4, bei 2 Kindefreibeträgen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben 2.909,85 EUR also monatlicher Nettoverdienst.

Doch wie sieht es bei Krankheit aus?

Hier wird das Krankentagegeld der GKV wie folgt berechnet.

Obwohl das Einkommen mehr als 3.937,50 EUR beträgt, wird dieses nicht mehr zur Berechnung des KT herangezogen. Somit beträgt das maximale Krankentagegeld bei diesem Angestellten:

täglich: 80,87 EUR, also hochgerechnet auf 30 Tage = 2.426,10 EUR. Und so fehlen, schon nach einer Krankheit von 6 Wochen in der Familienkasse Monat für Monat beachtliche Beträge, immerhin sind das hier – 483,75, also mehr als 16 EUR am Tag.

Dazu kommt noch ein großer Unterschied. Während die privaten Krankentagegeldversicherer das Krankentagegeld solange zahlen, wie Arbeitsunfähigkeit besteht (Erklärung der Begriffe und Unterscheidung AU und BU), ist dieses in der GKV auf einen Zeitraum von 78 Wochen begrenzt.

„Ach was, 78 Woche, so lange bin ich nie krank.“ ist ein oft gehörter Satz. Natürlich sind viele Erkrankungen deutlich kürzer und ggf. ist bis zu diesem Zeitpunkt schon Berufsunfähigkeit eingetreten, dann gibt es eh gar nix mehr, aber gerade bei Unfällen, Krebs- oder Herzkreislauferkrankungen oder Burn-Out und Überlastung sind 78 Wochen quasi „nix“.

Bildschirmfoto 2013-06-12 um 01.09.09

Wie lässt sich das Risiko abfedern?

Jeder kann für sich den oben genannten Rechenweg durchführen und ermitteln, wie hoch das eigene Krankentagegeld ist und welche Differenz zum Nettoeinkommen besteht und dann entscheiden, ob man mit der Einbuße leben kann und will. Das Risiko kann eben durchaus an der Familienkasse nagen und im Fall der Fälle zu ernsten Problemen führen. Einfacher ist es, dieses Risiko durch eine private Krankentagegeldversicherung abzudecken. Das macht Sinn und schafft, gerade in Kombination mit einer passenden Absicherung bei Berufsunfähigkeit, einen lückenlosen Schutz.

Was passiert, wenn die PKV behauptet man sei berufsunfähig

Das ist bestimmt teuer?

Ist es gerade in den meisten Fällen nicht. Die Absicherung des Krankentagegeldes in Höhe von 15 EUR am Tag, also 450 EUR im Monat, kostet für die unterschiedlichen Altersgruppen folgende Beiträge

30järhige(r) Versicherte(r) = 5,46 EUR pro Monat

40jährige(r) Versicherte(r) = 7,42 EUR pro Monat

50jährige(r) Versicherte(r) = 10,83 EUR pro Monat

Hierbei ist jedoch unbedingt auf eine ausreichende Qualität der Bedingungen zu achten und sicher zu stellen, dass diese keine Lücken in den Formulierungen und dem Versicherungsschutz aufweisen. Damit Ihnen das nicht passiert, schauen Sie sich zunächst die Berechnung an und erst dann geht es in die Auswahl der gewünschten Absicherung. Wenn Sie Fragen haben, hier geht‘s zum Kontaktformular.

Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit- warum lieber heute als morgen sinnvoll ist

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Es ist wie mit allen Themen in der Versicherungswelt, die Vorstellung einmal krank, körperlich eingeschränkt oder gar komplett außer Stande zu sein seinen Beruf auszuüben macht viele Menschen nicht nur Angst, sondern oder vielleicht gerade deshalb verdrängt man diese auch. So ist es leider immer noch so, dass die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit zwar (neben der Haftpflicht) die wichtigste Versicherung überhaupt ist, dennoch aber ein Großteil der Menschen immer noch keinen entsprechenden Versicherungsschutz hat.

Warum ist das so?

Das hat sicherlich mehrere Gründe. Zum einen will man sich über so ein “schlimmes“ Ereignis keine Gedanken machen und sich daher auch nicht vorstellen was alles passieren kann, auf der anderen Seite herrscht immer noch die Meinung vor „bis ich berufsunfähig bin muss ich ja meinen Kopf unter dem Arm tragen”. Gerade bei Menschen mit kaufmännischen Berufen herrscht diese Meinung immer noch vor, den schließlich könne man ja ” fast immer arbeiten”. Dass dem nicht so ist zeigen nicht nur Statistiken sondern auch die Erfahrungen bei uns hier im eigenen Kundenkreis. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit bis zur gesetzlichen Rente berufsunfähig zu werden, gar nicht so klein.

Berufsunfähigkeit bis zur Rente mit 65
Mehr Statistiken finden Sie bei Statista

Was sind die Gründe für eine Berufsunfähigkeit?

Gründe sind jedoch sehr umfangreich, abhängig von der beruflichen Tätigkeit und verändern sich stetig. So haben in den letzten Jahren gerade die Erkrankungen des Rückens/der Wirbelsäule und alle Erkrankungen der Psyche zugenommen und führen immer öfter zu einer zeitweisen oder dauerhaften Berufsunfähigkeit. Dabei muss Berufsunfähigkeit eben nicht immer bedeuten, bis ans Lebensende gar nicht mehr in dem Beruf oder in eine andere Tätigkeit zurückkehren zu können, vielmehr genügen bei vielen Erkrankungen auch schon einige Monate/Jahre um die finanzielle Existenz des Versicherten vollkommen aus dem Gleichgewicht zu bringen. Wer aufgrund einer Krebserkrankung (die bei vielen Krebsarten ja mittlerweile durchaus heilbar ist) einige Monate oder gar Jahre ausfällt oder aufgrund von schweren Unfällen temporär außer Gefecht gesetzt ist, der hat finanziell meist ein größeres Problem.

Aber schützt mich da nicht der Staat?

Leider herrscht dieser Irrglaube immer noch vor. In einer Umfrage glaubten mehr als 52 % immer noch, der Staat und/oder die gesetzliche Krankenversicherung stünden auch in diesen Fällen schützen zur Seite. Bei den Versicherten welche nach dem 1.1.1961 geboren sind, besteht jedoch der staatlichen Versorgung kein Schutz mehr gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit, lediglich die Erwerbsminderung (also die Fähigkeit gar keine Tätigkeit mehr nachgehen zu können) ist eingeschränkt versichert. Mehr Details hierzu habe ich in meinem Leitfaden zur Berufsunfähigkeit zusammengetragen, welchen Sie kostenfrei als PDF Datei downloaden können. Auch die gesetzliche Krankenversicherung sichert ihr nicht den erforderlichen Schutz, den diese leistet zwar für die Kosten der medizinischen Versorgung, nicht aber für den finanziellen Ausfall aufgrund der Berufsunfähigkeit. Das Krankengeld welches die GKV zahlt, endet zum einen nach spätestens 78 Wochen, zum anderen jedoch Ende des auch schon dann wenn eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist, also keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.

Genaue Unterschiede was Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bedeuten, finden Sie in den passenden Blogbeitrag dazu.

Bei Selbstständigen, Auszubildenden, Studenten und Hausfrauen greift jedoch in der Regel gar keine Absicherung, so dass hier ein erhöhter Bedarf für den passenden Versicherungsschutz besteht.

Wann kann und sollte ich mich absichern?

Die Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit und die daraus resultierenden finanziellen Folgen sollte in jedem Falle so früh als möglich erfolgen. Grund dafür ist nicht nur das Eintrittsalter, sondern insbesondere auch die Tatsache das gesundheitliche Beeinträchtigungen immer wieder zu einem Ausschluss, einem Zuschlag oder gar eine Ablehnung bei der Antragstellung führen und somit den heiß begehrten und so wichtigen Schutz aushöhlen oder gar ganz unmöglich machen. Aus diesem Grund macht es Sinn sich rechtzeitig über den passenden Versicherungsschutz und die Angebote der Unternehmen zu informieren. Anders als es jedoch manchmal suggeriert wird (sowohl in Zeitschriften, diversen Testberichten und sonstigen) ist der Versicherungsschutz der Berufsunfähigkeit keineswegs bei den meisten Anbietern gut.

Eine Aussage wie “75 % aller Anbieter sind sehr gut” bringen Ihnen bei der Auswahl gar nichts, eher schaden diese, da dann der Eindruck entsteht man könne sich bei dem günstigsten der “sehr guten” Anbieter einfach versichern. Ein weiteres Problem besteht bei der Risikoprüfung und der damit zusammenhängenden Annahmeentscheidung. Die Versicherer versuchen zurecht, dass vorhandene Risiko zu bewerten und bestehende Vorerkrankungen auszuschließen. In der Praxis bedeutet das jedoch, dass viele den wichtigen Versicherungsschutz nicht vollständig bekommen, so dass es immer wichtiger wird mit dem passenden Berater nicht nur den richtigen Tarif sondern auch die richtige Annahme des Antrages zu besprechen und gemeinsam durchzusetzen.

Um Ihnen die Auswahl des richtigen Tarifs zu erleichtern, aber auch die Annahme in dem gewünschten Tarif möglich zu machen, habe ich Ihnen einige Unterlagen zusammengestellt.

Zunächst einmal finden Sie wichtige Informationen zu der Art und Weise der Absicherung und den Unterschieden in den Versicherungsbedingungen in meinem “Leitfaden zur Berufsunfähigkeitsversicherung“. Auch unter dem Punkt Auswahlkriterien habe ich Ihnen auf der Homepage weitere Fragen wichtige Anhaltspunkte zusammengestellt. Zu guter letzt schauen Sie bitte einmal in den Fragebogen für die Auswahlkriterien anlegen für sich einmal die wichtigsten Kriterien fest: Kriterienfragebogen zur Berufsunfähigkeitsabsicherung

Krankschreibung: krank, berufsunfähig, oder geht auch beides?

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Ich habe in der Vergangenheit bereits des Öfteren über den Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und dem (schleichenden) Übergang in die Berufsunfähigkeit geschrieben. Dieses Problem ergibt sich leider in der Praxis recht häufig, wie eine Anfrage in unserem Live Chat von gestern zeigt. Daher greife ich dieses Thema noch einmal etwas ausführlicher auf. Doch zunächst einmal die Anfrage im Wortlaut:

Hallo, ich bin seit Februar 2012 krank geschrieben und beziehe Krankentagegeld in der Höhe von 4500 €. Nun habe ich BU Rente beantragt, die vermutlich rückwirkend bezahlt wird und auf ein Paar Monate begrenzt wird, also nicht unbegrenzt läuft. Diese beläuft sich auf 3000 € im Monat. Mir war nicht klar, dass sich beides ausschließt . Ist das so? Dann hätte ich eine Mindestleistung der BU gegenüber dem Krankengeld von 1500 € im Monat, was ein echter Fehler darstellen würde. Was raten Sie mir?

Der Fragende beschreibt hier ein Problem welches zwar oft auftritt, vorbei sich aber im Vorfeld niemand Gedanken macht. Das ist grundsätzlich auch die Aufgabe des Beraters (egal ob bei den Kunden zur Berufsunfähigkeit oder zur Krankenversicherung beraten hat), findet jedoch häufig in der Praxis einfach nicht statt.

KT_BU

Die Ausgangslage

Sowohl bei Angestellten als auch bei selbständigen Versicherten besteht neben der (privaten oder gesetzlichen) Krankenversicherung eine Absicherung für das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit. (Begriffserklärungen Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Invalidität) Fangen wir mit der ersten Absicherung an, die in den meisten Fällen besteht. Die Versicherung gegen eine längere Arbeitsunfähigkeit, dass so genannte Kranken- oder Krankentagegeld. Bei der Absicherung des Einkommens während einer Krankschreibung wird sich oftmals noch an dem eigentlichen Bedarf, und daher dem Nettoeinkommen orientiert. Gerade bei Angestellten welche eine Absicherung erst nach der sechsten Woche benötigen, ist diese Absicherung zudem sehr preiswert.

In der Praxis bedeutet das, dass die Absicherung gegen Arbeitsunfähigkeit in denüberwiegenden Fällen ausreichend ist, und die tatsächlichen Kosten (das Nettoeinkommen gegebenenfalls zuzüglich Krankenversicherungsbeitrag) versichert hat. Hilfe bei der Berechnung der Höhe für die gewünschte Absicherung finden Sie unter dem Punkt Krankentagegeld.

Wer sich etwas intensiver um seine Absicherung gekümmert hat und sich zudem Gedanken über die Frage eines längerfristigen, krankheitsbedingten Ausfalls gemacht hat, der hat eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und sichert somit sein Einkommen auch für den Fall ab, dass dieser dauerhaft nicht mehr arbeiten kann. Hier ergibt sich jedoch schon das erste, große Problem. Schon bei der Auswahl der Tarife und dem Abschluss des entsprechenden Vertrages wird oftmals davon ausgegangen, „wenn ich den berufsunfähig bin brauche ich ja nicht mehr so viel Geld“. Dieser Trugschluss zeigt sich auch in dem oben genannten Beispiel unseres Fragesteller. Die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit (quasi eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit) ist oftmals deutlich niedriger als die Absicherung in der Krankentagegeldversicherung. Das resultiert sicher auch daraus, dass die Versicherung hier um ein Vielfaches teurer ist, denn auch die Leistung des Versicherers ist hier deutlich höher.

Das Problem

In unserem Beispiel haben wir somit eine Absicherung für das Krankentagegeld in Höhe von 4.500 € pro Monat, zudem hat der Fragesteller eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, welche eine monatliche Rente von 3.000 € zur Verfügung stellt. Hier besteht oder bestand eine Arbeitsunfähigkeit, was bedeutet das der Versicherte “vorübergehend nicht in der Lage war seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen”. Nachdem dieser Zustand länger andauerte hat der Krankenversicherer (zu Recht) überprüfen lassen, ob überhaupt eine Rückkehr in das Arbeitsleben möglich ist und der Versicherte hat somit einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente bei seinem BU-Versicherer gestellt.

Wie der Schilderung zu entnehmen ist, hat der BU-Versicherer hier ein (zunächst) befristetes Leistungsanerkenntnis (Erklärungen dazu im Leitfaden zur Berufsunfähigkeit) ausgesprochen. Das bedeutet in der Praxis zunächst nichts anderes, als dass die monatliche, versicherte Berufsunfähigkeitsrente zunächst einmal für einen begrenzten Zeitraum zugesagt worden ist. Der Grund kann (neben einem vertraglichen) auch ein medizinischer sein, je nach Erkrankung ist erst einmal abzuwarten wie sich die Beschwerden und die Erkrankung entwickeln.

Nun hat dieser Versicherer wohl eine Rentenzahlung zugesagt, damit anerkannt dass der Kunde zumindest im Moment berufsunfähig zu sein scheint. Dieser Zustand muss nicht dauerhaft und auf „alle Ewigkeit“ bestehen, es kann auch ein begrenzter Zustand sein. Klar ist aber (nach der Definition der Berufsunfähigkeit) das folgende Zustand eingetreten sein muss:

“Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.” (Definition laut §172 VVG)

Da dieser Zustand eingetreten zu sein scheint, kann der Kunde unmöglich gleichzeitig auch noch arbeitsunfähig sein. Denn die Arbeitsunfähigkeit definiert sich gemäß MB/KT wie folgt:

(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Hier ergibt sich aus der Definition der beiden Zustände bereits das „Problem unseres Fragesteller“. Der eigene Vertrag beschreibt seine Leistung bei einem dauerhaften Zustand (Berufsunfähigkeit) und der zweite Vertrag beschreibt seine Leistung bei einem vorübergehenden Zustand (Arbeitsunfähigkeit). Wer also arbeitsunfähig ist kann nicht gleichzeitig berufsunfähig sein.

Die Lösung

Grundsätzlich ist unser Fragesteller hier schon viel weiter als viele andere Kunden. Oftmals besteht ein Versicherungsschutz nur für die Arbeitsunfähigkeit und die Absicherung gegen das Risiko von Berufsunfähigkeit wird schlichtweg vergessen oder einfach ignoriert. Frei nach dem Motto „mir passiert schon nichts“ und schließlich kostet ja der Versicherungsschutz nur viel Geld. Doch auch in unserem Fall hier besteht ein gravierendes Problem, da die Absicherung im Fall der Berufsunfähigkeit zu niedrig ist. Wenn wir unterstellen dass der Bedarf bei 4.500 € liegt, das ist der Betrag der im Bereich des Krankentagegeldes gesichert wurde, fehlen dem Kunden hier monatlich 1.500 €.

Das mag für einen oder den anderen Monat durchaus funktionieren, langfristig gesehen stellt es für viele aber eine unüberwindbare, finanzielle Hürde dar. Für den Fragesteller hier wird sich das Problem gar nicht mehr lösen lassen, da ja bereits eine Erkrankung besteht die zur Arbeits- und/oder Berufsunfähigkeit geführt hat. Daher wird die Lücke im Versicherungsschutz hier nicht mehr auszugleichen sein (einzige Ausnahme könnten Nachversicherungsoptionen oder Ähnliches sein)

Für alle anderen gilt jedoch die „Goldene Regel” den Versicherungsschutz nicht nur mit einer vernünftigen Übergangsregelung zwischen Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit zu versehen, sondern gleichzeitig auch dafür zu sorgen dass die Versicherten Tagegelder bzw. Renten in einer angemessenen Höhe bestehen.

Wie hoch die Rente bei Berufsunfähigkeit sein sollte, habe ich Ihnen in dem Beitrag „Richtige Rentenhöhe oder gar keine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit” beschrieben. Und auch wenn die Absicherung sicherlich in vielen Berufen nicht günstig ist, so sollte hier ein besonderes Augenmerk auf der Höhe der Absicherung liegen.

Bestehende Verträge überprüfen

Wenn Sie bereits einen Versicherungsschutz gegen das Risiko der Arbeitsunfähigkeit und/oder Berufsunfähigkeit haben, so sollten Sie dringend die Abstimmung aufeinander und vor allem auch die Höhe für beide Produkte überprüfen. Da sie schon aus der Formulierung heraus nicht beides gleichzeitig sein können, wird der Krankentagegeldversicherer seine Zahlung einstellen, sobald er von dem festgestellten Zustand der Berufsunfähigkeit erfährt. Aus diesem Hintergrund heraus macht es Sinn, dass ein entsprechender Berufsunfähigkeitsschutz in der gleichen Höhe wie die Krankentagegeldversicherung besteht. Kürzungen sind hier nur dann sinnvoll, wenn tatsächlich ein geringerer Bedarf besteht, wobei auch laufende Beiträge für die Krankenversicherung, eine Altersvorsorge und weitere laufende Kosten zu berücksichtigen sind.

Indem Zusammenhang der Überprüfung sollten Sie sich auch gleich einmal mit den Bedingungen ihres bestehenden Vertrages beschäftigen, dabei bitte prüfen ob das Bedingungswerk dem entspricht, was sie sich persönlich vorgestellt haben. In meinem Leitfaden zur Berufsunfähigkeit finden Sie entsprechende Gegenüberstellungen unterschiedlicher Formulierungen in den Bedingungen. Hierbei ist oftmals zu erkennen, dass selbst ein kleines Wort mehr oder weniger über eine Leistung entscheiden kann.

Fazit zum Ausgangsfall

Dem Fragesteller aus dem Beginn dieses Beitrages ist keine wirkliche Lösung anzubieten. Aufgrund der (nunmehr) festgestellten Und Fähigkeit endet der Zustand der Arbeitsunfähigkeit und der Versicherer wird die Leistung (mit einer entsprechenden Übergangsfrist) einstellen. Daher ist es leider so, dass zukünftig nur noch der kleinere Betrag von 3.000 € zur Verfügung stehen wird. Und da die Frage noch parallel gestellt wurde, noch eine Antwort darauf:

Wie erfährt der Krankenversicherer davon und muss ich ihn informieren?

Während des laufenden Bezuges von Krankentagegeld schickt der Versicherer neben dem so genannten Pendeltest immer wieder zwischenzeitlich Fragebögen und stellt Rückfragen zu dem Zustand. Ungeachtet der Tatsache das dieser auch selbst eine gutachterliche Überprüfung zum Bestehen von Arbeits- oder Berufsunfähigkeit anstreben kann, sind Fragen nach anderweitigen Renten oder bereits bewilligter Berufsunfähigkeitsrente natürlich wahrheitsgemäß zu beantworten.

Wäre (nur theoretisch) eine Berufsunfähigkeitsrente noch nicht beantragt und auch dementsprechend noch nicht zugesagt, so könnte der Versicherte darauf hoffen, dass der Krankentagegeldversicherer diese noch nicht von selbst anstrebt. Das bedeutet, das unter Umständen in einem solchen Fall das Krankentagegeld länger gezahlt worden wäre, da nicht klar ist ob eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wer also in der Situation ist das die BU Rente deutlich kleiner ist als das Krankentagegeld, der sollte diese Beantragung der Leistung genau überlegen und hinterfragen, ob und wann der Zustand der Berufsunfähigkeit eingetreten ist/sein kann.

Elternzeit und die (nicht immer) beitragsfreie Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

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Immer wieder folgt in der Beratung zur privaten Krankenversicherung (PKV) oder leider auch erst dann wenn die Kunden schon ihren Tarif ausgewählt haben die Frage, ob die private Krankenversicherung während der Elternzeit oder des Bezuges von Elterngeld beitragsfrei ist. Um diese Frage zu beantworten schauen wir uns einmal die einzelnen Tarife und die dort enthaltenen Regelungen genauer an (Beitrag erscheint hierzu in den nächsten Tagen). Doch hier zunächst ein Blick in das System der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) und hier in die einschlägigen Regelungen des Sozialgesetzbuches V.

Ist die gesetzliche Krankenkasse beitragsfrei während der Elternzeit?

Hier muss zunächst einmal unterschieden werden, ob sie vorher pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse waren oder als freiwilliges Mitglied dort versichert. Freiwilliges Mitglied sind Sie immer dann wenn Sie ein Einkommen haben welches die aktuelle Jahresarbeitentgeltgrenze überschreitet. Wer vor Beginn der Elternzeit also ein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse war, nur der bleibt auch während der Elternzeit beitragsfrei dort versichert.

Wer hingegen ein freiwilliges Mitglied dort war, für den gilt diese Beitragsbefreiung nicht automatisch. Hier muss weiterhin geprüft werden welche Absicherung für einen eventuellen Ehepartner besteht. Ein freiwilliges Mitglied kann nur dann eine beitragsfreie Mitgliedschaft bekommen, wenn es verheiratet ist und der Ehepartner ebenfalls in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Voraussetzung ist hier das ein Anspruch auf Familienversicherung bestünde, die ja zu dem Zeitpunkt ebenfalls beitragsfrei wäre.

Ist der Ehegatte zu dem Zeitpunkt jedoch privat versichert, so sind die Regelungen etwas komplizierter. Zunächst einmal wird das Einkommen des Elternteils, welcher in Elternzeit ist, addiert mit dem Einkommen des privat versicherten Partners. Dieses wird jedoch um einen Abzugsbetrag vermindert. Dieser beträgt für familienversicherte Kinder 553 € und für Kinder die (auch theoretisch) nicht in die Familienversicherung können 921,67 €. Der nun ermittelte Betrag stellt das so genannte Familieneinkommen dar und wird nun halbiert. Somit beträgt diese in 2014 maximal 2.025 € pro Monat.

Auf diesen Betrag wird dann der Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse berechnet. Dabei fallen für die Krankenversicherung 14,9 % an, denn hier besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Zusätzlich werden 2,05 % für die gesetzliche Pflegeversicherung fällig, da Kinder vorhanden sind entfällt der Aufschlag für Kinderlose.  Um das ganze etwas verständlicher zu machen hier ein Beispiel:

Bevor das Kind geboren wurde waren Vater und Mutter (verheiratet) und beide berufstätig. Beide hatten ein Einkommen über der JAEG und waren freiwillig versichert. Das Einkommen des Mannes beträgt weiterhin 4.500 € brutto pro Monat und er ist auch weiterhin privat krankenversichert. Die Mutter entscheidet sich für eine Elternzeit und hier stellt sich nun die Frage welche Beiträge anfallen. Während der Elternzeit erzielt sie kein Einkommen.

Einkommen des Versicherten in Elternzeit (hier der Mutter): 0.– Euro

Einkommen des anderen Elternteils (weiterhin berufstätig und privat versichert): 4.500 €

Das gesamte Familieneinkommen berechnet sich also mit 0 EUR + 4.500 EUR – 921,67 EUR (Abzugsbetrag für ein Kind ohne Anspruch auf Familienvers.) und beträgt damit 3.578,33 €. Dieser Betrag muss durch zwei geteilt werden und beträgt dann 1.789,17 €. Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt also:

1.789,17 € * (14,9% KV+ 2,05% Pflege) =  303,26 EUR

Der maximal Betrag der für den Elternteil anfallen kann der in Elternzeit geht beträgt 343,24 €. Wer hingegen nicht verheiratet ist, für den ist das eigene Einkommen während der Elternzeit maßgebend. Anders als ein Pflichtversicherte, welcher beitragsfrei versichert ist, muss jemand der vorher freiwillig versichert war auch während der Elternzeit Beiträge zahlen. Hat der Versicherte jedoch kein eigenes Einkommen, so wird hier ein Mindestbemessungseinkommen zugrundegelegt. Um Ihnen die Berechnung etwas einfacher zu machen, habe ich Ihnen folgendes Schaubild erstellt.

Beiträge in der GKV während Elternzeit

Zusammenfassend kann man daher sagen, dass nur derjenige während der Elternzeit beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV bleiben kann, der vorher ein Pflichtmitglied war. Wer früher über der Versicherungspflichtgrenze verdient hat, der muss auch weiterhin während der Elternzeit Beiträge zahlen.

Das Argument „Ich bleibe in der gesetzlichen Krankenkasse weil ich dort auch während der Elternzeit beitragsfrei versichert bin“ trifft somit auf freiwillig Versicherte Mitglieder nicht zu. Dennoch ist dieses natürlich nur eines von sehr vielen Auswahlkriterien und keineswegs ausschlaggebend bei der Frage, ob eine private Krankenversicherung Sinn macht oder nicht.

 


Ist die private Krankenversicherung (PKV) beitragsfrei während der Elternzeit?

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Gerade jüngere Versicherte beschäftigt diese Frage bei der Auswahl des richtigen Tarifes in der privaten Krankenversicherung regelmäßig. Es geht um die Frage wer die Beiträge während der Elternzeit übernimmt, damals das Einkommen entweder sehr gering oder nicht vorhanden ist. Für Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Elternzeit eine beitragsfreie Zeit in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV), was oftmals nicht beachtet wird ist jedoch der Fakt, dass dieses nicht für freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt.

Die unterschiedlichen Arten der Beitragsberechnung und die Höhe des jeweiligen Beitrages habe ich in meinem Beitrag “Elternzeit und die (nicht immer) beitragsfreie Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse” bereits ausführlich beschrieben, und dort auch ein Berechnungsschema zur Verfügung gestellt.

Welche Beiträge sind in der privaten Krankenversicherung während der Elternzeit zu zahlen?

Generell gilt, dass die Beiträge in der privaten Krankenversicherung auch dann weiterzuzahlen sind, wenn der/die Versicherte sich in Elternzeit befindet. Die Beiträge der privaten Krankenversicherung sind abhängig vom Alter, dem Gesundheitszustand bei Eintritt, dem gewählten Tarifumfang aber nicht von dem erzielten Einkommen oder dem Status des Versicherten. Daher findet eine Reduzierung des Beitrages zunächst einmal nicht statt.

Es gibt aber durchaus Gesellschaften, welche in ihren Tarifen besondere Regelungen haben, und den Tarif für eine begrenzte Zeit und/oder einen bestimmten Anteil beitragsfrei stellen. In diesem betrachten wir nur die Tarife der neuen Tarifgeneration Unisex, also Tarife welche nach 2012 geschlossen oder umgestellt wurden. In den alten Tarifen gab es auch schon solche Regelungen, diese habe ich in meinem Blogbeitrag „Beitragsfrei während der Elternzeit“ bereits beschrieben.

Da es sich um eine sehr überschaubare Anzahl von Versicherungstarifen handelt, habe ich mich entschlossen hier all die Tarife zu nennen, welche eine entsprechende Regelung in den Bedingungen haben. Daher finden Sie immer den Namen der Gesellschaft und des Tarifes und die Auszüge aus den jeweiligen Bedingungen.

AXA, Tarif: Vital-U

(6) Beitragsfreiheit während des Bezuges von Elterngeld

Während der ersten 6 Monate des Bezuges von Elterngeld besteht beitragsfreier Versicherungsschutz. Die Beitragsfreiheit gilt nur für die versicherte Person, die Elterngeld bezieht und nur, wenn für die Person keine besonderen Bedingungen für Personen in Berufsausbildung bestehen. Der Bezug von Elterngeld ist innerhalb von 3 Monaten nach Bezugsbeginn nachzuweisen. Die Beitragsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn bei Beantragung des Tarifes Vital die Schwangerschaft nachweislich bereits festgestellt wurde oder die Entbindung bereits stattgefunden hat.

+ Beitragsfreiheit besteht hier also nur für den Tarif Bestandteil des Tarifes vital, nicht jedoch für Bausteine wie die Pflegeversicherung, den gesetzlichen Zuschlag oder das Krankengeld. Ebenfalls ist es auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt.

Barmenia, Tarifserie einsA (expert, prima, primex etc)

Bezieht die versicherte Person Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), besteht beitragsfreier Versicherungsschutz für den Tarif Barmenia einsA expert+ (Anm. oder andere aus der einsA Serie) für die Dauer des Bezugs von Elterngeld, wobei die Beitragsfreiheit insgesamt auf einen Zeitraum von maximal sechs Monaten begrenzt ist.

Der Anspruch auf beitragsfreien Versicherungsschutz besteht dann, wenn zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Elterngeld die versicherte Person unmittelbar zuvor mindestens acht Monate im Tarif Barmenia einsA expert+ (Anm. oder andere aus der einsA Serie) versichert ist und eine Kopie des Elterngeldbescheids vorgelegt wird. Die Beitragsbefreiung gilt für den Beitrag des Tarifs Barmenia einsA expert+ einschließlich des ggf. zu zahlenden Risikozuschlags.

+++ Beitragsfreiheit besteht hier also auch für sechs Monate, wie bei dem Tarif der AXA zuvor. Jedoch ist hier eine weitere Voraussetzung zu erfüllen, die Vorversicherungszeit von acht Monaten. Sinngemäß war diese auch bei der AXA zu erfüllen, da wurde aber auf die bestehende Schwangerschaft abgestellt. Zusätzlich zum Beitrag für den eigentlichen Tarifbaustein einsA besteht die Befreiung auch für einen eventuell zu zahlenden Risikozuschlag.

INTER QualiMed Tarife (Finanznews 3-2012, zur Tarifeinführung INTER QualiMed)

Bezieht die versicherte Person Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), besteht Anspruch auf die Zahlung einer Leistung in Höhe von einem Monatsbeitrag für jeden Monat, für den Elterngeld bezogen wurde, maximal für sechs Monate. Monate, in denen der versicherten Person anzurechnende Leistungen (z.B. Mutterschaftsgeld) zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht.

Bemessungsgrundlage ist der Beitrag für die versicherte Person einschließlich des zu entrichtenden gesetzlichen Zuschlags nach § 12 Abs. 4a VAG und des ggf. zu zahlenden Risikozuschlags zum Zeitpunkt der Beantragung dieser Leistung.

Anspruchsvoraussetzungen sind:

- Der Elterngeldbescheid wird der INTER vorgelegt.

- Der Elterngeldbezug ist beendet. Bei einem ununterbrochenen Elterngeldbezug von länger als sechs Monaten besteht Anspruch auf diese Leistung nach Ablauf von sechs Monaten des Elterngeldbezugs.

Die versicherte Person ist zum Zeitpunkt der Beantragung der Leistung seit mindestens 12 Monaten im Tarif INTER QualiMed versichert.

- Für den Vertrag bestand seit Beginn der Elternzeit bis zur Beantragung der Leistung kein Zahlungsverzug.

- Der Anspruch muss spätestens zwei Monate nach Ende des Bezugs von Elterngeld, bei einem ununterbrochenen Elterngeldbezug von länger als sechs Monaten, spätestens zwei Monate nach Ablauf der ersten sechs Monate des Elterngeldbezugs, geltend gemacht werden. Diese Leistung fällt nicht unter die Selbstbeteiligung (siehe Nr. 2).

+++ Bei der Inter Krankenversicherung gelten somit auch die sechs Monate als maximaler Zeitraum. Zusätzlich zum Tarifbeitrag wird aber hier auch der Beitrag für den gesetzlichen Zuschlag und den Risikozuschlag übernommen. Zu beachten sind die Voraussetzungen und die Fristen zu denen der Anspruch hier geltend gemacht werden muss.

Württembergische , Tarif KU

Während der ersten 6 Monate des Bezuges von Elterngeld besteht beitragsfreier Versicherungsschutz. Die Beitragsfreiheit gilt nur für die versicherte Person, die Elterngeld bezieht. Der Bezug des Elterngeldes ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach Bezugsbeginn nachzuweisen. Die Beitragsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn bei Beantragung des Tarifes KU die Schwangerschaft bereits durch einen Arzt oder Heilpraktiker festgestellt wurde oder die Entbindung bereits stattgefunden hat.

+ Auch dieser Versicherer stellt den Vertrag für einen Zeitraum von sechs Monaten beitragsfrei, jedoch gemäß Bedingungen nur für den eigentlichen Tarif. Diese Regelung ist vergleichbar mit der der AXA, eine Freistellung für den Risikozuschlag oder für den gesetzlichen Zuschlag besteht hier ebenfalls nicht.

Universa, introPrivat/ S

Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person beitragsfrei weitergeführt – längstens jedoch für sechs Monate. Der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht.

Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-intro|Privat versicherten Vater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.

+ Auch hierbleibt es bei der klassischen Regelung von sechs Monaten, über einen anderen Unternehmen zu voraus. Voraussetzung ist hier jedoch, dass keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Arbeitet also die Mutter oder der Vater in Teilzeit, geht also eine Erwerbstätigkeit nach, so gibt es hier keine Leistung. Auf der anderen Seite ist jedoch die Gewährung von Elterngeld keine Voraussetzung. Wer also wegen zu hohem Einkommen kein Elterngeld beziehen kann, bekommt hier trotzdem die Beitragsfreistellung.

Beitragsbefreiung ein Entscheidungsgrund für oder gegen ein Tarif?

Es ist tatsächlich nur “ein” Entscheidungsgrund, und sollte keinesfalls “der” Grund für oder gegen ein Tarif sein. Wir reden immerhin selbst bei mehr als einem Kind vielleicht über zwölf Monate Beitragsbefreiung für den Haupttarif. Im Gegensatz zu anderen Tarifleistungen die sich vielleicht die nächsten 30, 40 oder 50 Jahre auswirken sollte dieses Kriterium er untergeordnet sein. Dennoch ist es natürlich interessant eine solche Reduzierung zu bekommen und sich daher einen Beitragsanteil sparen zu können. Teilweise gibt es aus Kulanz andere Verfahrensweisen, so ist es bei der HALLESCHE Krankenversicherung möglich, den Beitrag dadurch zu senken das in einen günstigeren Tarif gewechselt wird. Nach Ablauf der Elternzeit gibt es eine Möglichkeit ohne neue Risikoprüfung und ohne weitere Einschränkungen wieder in den alten Tarif zurückzukehren.

Auch andere Gesellschaften, welche Tarifwechsel Möglichkeiten und Optionen enthalten, bieten sich Möglichkeiten und es lässt sich der Versicherungsschutz reduzieren und später (ohne Gesundheitsprüfung) wieder erhöhen. Sie sollten jedoch immer und unbedingt schriftlich festhalten dass dieses auch möglich ist. Nachteil bei diesen Varianten ist natürlich, dass in dem reduzierten Tarif weniger Leistungen bestehen und man natürlich auch während des Bezugs von Elterngeld (schwerer) erkranken kann.

Die richtige Tarifwahl

Den guten, richtigen oder einzig wahren Tarif gibt es natürlich nicht. Wie in meinem Beitrag “Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung- ist denn der Tarif XYZ und die Gesellschaft ABC gut für mich/ meinen Kunden „im allgemeinen“ gut?” bereits geschrieben, ist es eine sehr individuelle und persönliche Entscheidung welcher Tarif auf die eigenen Auswahlkriterien passt. Einige Hilfestellungen finden Sie in meinem Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung, unter dem Punkt Auswahlkriterien oder mithilfe des ausfüllbaren Fragebogen im PDF-Format.

Kein Zuschuss des Arbeitgebers mehr für gesetzlich Versicherte Kinder des Arbeitnehmers, Urteil des Bundessozialgerichts B 12 KR 4/11 R

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 „Mein Arbeitgeber hat ganz ohne Grund den Zuschuss für mein Kind gestrichen, bisher wurde der immer problemlos übernommen. Was kann ich dagegen tun?”

Diese Frage wurde in den letzten Tagen und Wochen x-mal hier in unserem Live Chat (der rote Button am linken Bildschirmrand) gestellt und daher nutze ich die Gelegenheit den Hintergrund einmal etwas genauer zu erklären.

Viele Arbeitnehmer erhalten in diesen Tagen ihre erste Lohnabrechnung für das Jahr 2014 und stellen erschrocken fest, der Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung ist plötzlich geringer ausgefallen ist und das obwohl der Höchstzuschuss für die Krankenversicherung in 2014 sogar gestiegen ist.

Was ist passiert?

Plötzlich findet sich auf der Gehaltsabrechnung aber nur noch der Zuschuss für den Arbeitnehmer selbst, nicht mehr für das gesetzlich versicherte Kind. Um die Hintergründe etwas zu beleuchten, zunächst einmal die Frage wann es zu einer solchen Situation kommen kann. Oftmals ist nur ein Elternteil in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert und der andere blieb in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). In diesen Fällen kann das Kind ebenfalls privat versichert werden, kann aber auch gesetzlich versichert bleiben und muss dann dort einen Beitrag zahlen. Bereits im letzten Jahr habe ich darüber geschrieben, wann das Kind in welcher Versicherung zu versichern ist.

Es gibt manchmal durchaus gute Gründe, das Kind nicht mit in die private Krankenversicherung zu nehmen und daher ist die Konstellation mit der beitragspflichtigen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse nicht so ungewöhnlich.

Wie funktioniert der Arbeitgeberzuschuss?

Der Arbeitgeber ist unter bestimmten Umständen verpflichtet, für den privat versicherten Arbeitnehmer einen Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung zu zahlen. Dazu reicht der Kunde eine entsprechende Bescheinigung seines privaten Krankenversicherers ein und dieser bestätigt damit die exakte Höhe der Beiträge. Damit der Arbeitgeber überhaupt einen Zuschuss zahlen muss, muss der Versicherungsschutz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Gesetzgeber regelt diesen Arbeitgeberzuschuss in dem Abs. 2 des Paragraphen 257 des fünften Sozialgesetzbuches, Dort heißt es:

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243. Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt.

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?

Dieser ist unter anderem abhängig davon wie hoch die Beitragsbemessungsgrenze ist und verändert sich daher fast jährlich mit der Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2014 gelten folgende Beträge:

7,3% x 4.050 EUR = 295,65 EUR (bisher 287,44 EUR, +8,21 EUR) = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2014

zusätzlich zu diesem Zuschuss wird ein solcher ebenfalls für die Pflegepflichtversicherung gezahlt, dieser beträgt:

1,025% x 4.050 EUR = 41,51 EUR (bisher 40,36 EUR, +1,15 EUR) = AG Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung 2014

Dabei gilt weiterhin, ein solcher Zuschlag wird nur zu maximal 50 % des tatsächlich gezahlten Beitrages gezahlt, und die Kranken-bzw. Pflegeversicherung sind separat zu betrachten. Man kann also nicht die Beiträge erst addieren und dann davon 50 % bilden, sondern die 50 % Zuschuss auf den Krankenversicherungsbeitrag sind unabhängig von dem zur Pflegeversicherung.

Gibt es einen Zuschuss auch für Angehörige?

Ja, einen solchen Zuschuss gibt es nicht nur für den Versicherten selber, auch für eine mitversicherte Ehefrau oder aber die Kinder besteht ein Anspruch einen solchen Zuschuss. Dabei ist zu beachten, dass der Zuschuss nur einmal und gesammelt für die ganze Familie gezahlt wird und nicht pro Person. Das bedeutet, als wenn der Gesamtbeitrag für die reine Krankenversicherung für alle versicherten Personen einen Monatsbeitrag von 591,30 € überschreitet, beträgt der Zuschuss weniger als 50 %. Der Hintergrund hierzu ist relativ einfach erklärt, denn während der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert, so müsste der Arbeitgeber auch nur den Beitrag Zuschuss für die gesetzliche Krankenkasse zahlen und dieser stellt somit den Höchstzuschuss da.

Wer aber den Höchstzuschuss durch seinen eigenen Krankenversicherungsbeitrag noch nicht verbraucht hat, der hat somit noch etwas „Luft“ um einen Zuschuss für die Kinder oder die versicherte Ehefrau zu verwenden. Wie viel im Detail noch übrig bleibt, das können Sie in dem Rechner hier (zum Download als Excel Datei) selbst berechnen:

Berechnung des Arbeitgeberzuschuss für Versicherten und Kinder/ Ehefrau, Excel Datei

Und warum bekomme ich den Zuschuss für mein Kind nun nicht mehr?

Wenn ihr Kind nicht in der privaten Krankenversicherung versichert ist, dann besteht kein Anspruch auf einen entsprechenden Beitragszuschusses. Die Grundlage dafür bildet ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 20.3.2013, welches im vollständigen Text auf der Internetseite des Bundessozialgerichtes nachzulesen ist.

Urteil Bundessozialgericht zum Arbeitgeberzuschuss bei Kindern Az. B 12KR 4/11 R vom 20. 03. 2013

Obwohl dieses Urteil bereits im letzten Jahr erging, wird dieses von vielen Arbeitgebern erst ab dem Jahreswechsel umgesetzt. In dem Urteil hatte sich das Bundessozialgericht mit einem Privatversicherten Kläger zu beschäftigen, welcher auf Erstattung des Arbeitgeberzuschusses für seine gesetzlich Versicherte Ehefrau klagte. Laut Auffassung des Bundessozialgerichtes (siehe Entscheidungsgründe unter Punkt c.) geht dieses auch schon aus dem Wortlaut des Gesetzes hervor. Der Zuschuss ist dementsprechend nur für die versicherten Personen zu zahlen, welche sich in einer privaten Krankenversicherung befinden. Das Bundessozialgericht ist sich damit als höchstrichterliche Instanz sicher, ein Beitragszuschuss für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Angehörige gibt es nicht.

Was können Sie jetzt tun?

Grundsätzlich ist die Entscheidung rechtskräftig und Arbeitgeber werden sich auch daran halten. Das hat zur Folge, dass sie ab sofort weniger Zuschuss für Ihre Familie bekommen, dafür aber in ihrem Vertrag „mehr Luft“ ist. Für zukünftige Beitragssteigerungen kommen sie daher nicht so schnell an den Höchstzuschuss. Sie können jedoch einiges tun, um das Beste aus der Situation zu machen.

1.) das Kind kann ggf. in die private Krankenversicherung

Ob das Sinn macht und ob es überhaupt möglich ist ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Dabei ist zunächst zu prüfen wie der gesundheitliche Zustand des Kindes ist und danach zu entscheiden ob das System der PKV überhaupt das geeignete ist. Falls dem so ist, so können sie das Kind bei ihrer eigenen Gesellschaft oder aber bei (theoretisch) jeder anderen versichern, da in jedem Fall Gesundheitsfragen zu beantworten und eine Risikoprüfung nötig ist. Jedoch versichern nicht alle Gesellschaften das Kind allein. Es kann also durchaus sein, sie haben sich einen Tarif ausgesucht und das Kind kann dort nicht als einzelne Person versichert werden. Welche Gesellschaften das sind, das sehen Sie in meiner Übersicht welche Gesellschaften versichern mein Kind allein?

2.) den eigenen Vertrag optimieren

Soll das Kind in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder ist es aufgrund von Vorerkrankungen nicht zu angemessenen Bedingungen privat zu versichern, so haben sie nunmehr einen verbleibenden Zuschuss. Daher kann es in Ihrem Fall Sinn machen, die Selbstbeteiligung in ihrem eigenen Vertrag zu senken (und somit den Beitrag zu erhöhen) um den Arbeitgeberzuschusses weiter auszuschöpfen. Das führt dann zu einer Bildung von höheren Altersrückstellungen und kann langfristig gesehen Sinn machen.

Weiterhin wäre zu überlegen, ob einer Komponente zur Beitragsreduzierung im Alter in Ihrem Vertrag sinnvoll ist und hinzugefügt werden kann. Damit sichern Sie sich eine garantierte Reduzierung des eigenen Krankenversicherungsbeitrags im Alter und dieser Baustein wird heute zu (bis zu) 50 % vom Arbeitgeber mit gezahlt. Es ist also ein Sparbeitrag welchen Ihnen Ihr Arbeitgeber heute mitfinanziert. Auch hier kann man nicht generell sagen ob das in Ihrem Falle gemacht werden sollte, aber es wäre eine Überlegung wert.

Eine Veränderung ihres eigenen Vertrages kann mit einer Gesundheitsprüfung verbunden sein und der Versicherer kann Risikozuschläge bei einer Verbesserung der Leistung erheben. Um den eigenen Vertrag zu ändern, sprechen Sie bitte entweder mit der Gesellschaft oder Ihrem Berater, oder nutzen einfach unsere Live Chat-Funktion am linken Bildschirmrand.

Die Optimierung des Krankentagegeldes in der privaten Krankenversicherung, wenn der Arbeitgeber mehr als die gesetzlichen sechs Wochen Zeit

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Es ist gar nicht so selten, da zahlen Arbeitgeber mehr als sie aufgrund von gesetzlichen Vorgaben müssen. Dabei handelt es sich nicht nur um “riesengroße Firmen”, gerade vieler unserer Kunden im Bereich der IT, aber auch viele Zuliefererfirmen von Automobilherstellern oder Mittelständler verbessern den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz bei Krankheit Ihrer Mitarbeiter.

Eine dieser Verbesserungen besteht zum Beispiel darin, dass der Arbeitgeber nicht nur eine Lohnfortzahlung für den gesetzlich vorgeschriebenen sechs Wochenzeitraum bietet, sondern noch darüber hinausgehend einen Zuschuss zum Krankengeld zahlt. Da solche Regelungen immer einmal wieder zu fragen und Verwirrung führen, schauen wir uns eine dieser Regelungen hier einmal etwas genauer an. Zunächst einmal ist jedoch die Lösung des Normalfalles anzuschauen, denn nur wenn man diese kennt lassen sich auch die Verbesserungen verstehen.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

KT_AG_1Der Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterhin 100 % des bisher gezahlten Arbeitslohnes. Das sichert die Existenz des Arbeitnehmers, jedoch nicht unbegrenzt sondern für diesen begrenzten sechs Wochenzeitraum.

Ist dieser Zeitraum abgelaufen, so ist entweder eine gesetzliche Krankenkasse (GKV) oder aber ein privater Krankenversicherer leistungspflichtig, falls ein Krankentagegeld versichert ist. Für Arbeitnehmer ist dieses in der gesetzlichen Krankenkasse immer der Fall, wird aber auch dann nicht unbegrenzt sondern nur für einen Zeitraum von maximal 78 Wochen bezahlt. (Mehr Informationen zum Krankengeld)

Ist der Arbeitgeber nun privat krankenversichert, so bekommt er den Betrag der in seinem privaten Versicherungsvertrag abgesichert wurde. Dabei handelt es sich um einen festen Tagessatz welcher für 30 Tage pro Monat gezahlt wird. Dabei ist es unerheblich ob es sich um Arbeitstage oder das Wochenende handelt.

Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse?

Das gesetzliche Krankengeld berechnet sich in Abhängigkeit von der Beitragsbemessungsgrenze. Diese Berechnung sieht für das Jahr 2014 also wie folgt aus:

4.050 EUR * 0,7 = 2.835 EUR / 30 = 94,50 EUR

abzüglich SV Beiträge von 12,225% (Kinderlose) oder 11,975%

= max. KT somit: (Kinderlose) 82,95 EUR bzw. 83,18EUR pro Kalendertag

Je nach Einkommen ergibt sich somit schon eine deutliche Lücke zum bisherigen Nettoeinkommen, denn maximal können 2.488,50 € Krankengeld gezahlt werden. Wer also ein Einkommen über dieser Grenze hat, der sollte über eine private Krankentagegeldversicherung nachdenken, das jedoch nur als Hinweis am Rande.

Was genau tut der Arbeitgeber?

Die Sonderleistung des Arbeitgebers besteht dann darin, dass dieser die Lücke zwischen dem Nettoeinkommen und dem gesetzlichen Krankengeld für eine bestimmte Zeit aufgestockt. Diese Regelungen können unterschiedlich sein Und weiterhin von einer bestimmten Zugehörigkeit zum Arbeitgeber abhängig sein oder aber auch gestaffelt werden und mit den Jahren steigen.

KT Regelung1

Dabei klingt es recht kompliziert, in der Praxis ist es jedoch recht einfach zu verstehen. Zur Verdeutlichung einmal das ganze in Form eines Bildes.

KT Aufstockung

Dabei erhöht also der Arbeitgeber das privat versicherte Krankentagegeld (auf Basis dessen was die gesetzliche Krankenkasse leisten würde) bis zum Nettoeinkommen. Das bedeutet also, dass Arbeitnehmer mit einer solchen Regelung mit einem „richtig berechneten Krankentagegeld“ vielleicht sogar überversichert wären. Daher ist eine Staffelung des privaten Krankentagegeldes nötig und erfolgt meist so, dass ein Baustein KT 43 (Leistungsbeginn ist dann der 43. Tag, also nach sechs Wochen) und ein weiteres Krankentagegeld nach dem Zeitraum abgeschlossen wird, wo die Aufstockung des Arbeitgebers endet.

Da die beiden Tarife nebeneinander existieren und im Leistungsfall zusammengerechnet werden, hat somit der privat Krankenversicherter zum Beispiel ein KT 43 mit 85 € und ein KT 183 mit 45 €. Somit hätte er in Summe nach Ablauf der extra Zahlung des Arbeitgebers einen Betrag von 85 + 45 € pro Tag = 130 € pro Tag oder 3.900 € pro Monat. Hiervon muss er natürlich seinen Krankenversicherungsbeitrag, gegebenenfalls Beiträge zur Rentenversicherung und seine weiteren Kosten begleichen.

Wenn Sie sich also nicht sicher sind, ob sie so eine Regelung besitzen, so sprechen Sie einfach mit der Personalabteilung ihres Arbeitgebers und fragen einmal nach. Auch wenn die Beiträge für den Versicherungsschutz des Krankentagegeldes nicht so hoch sind, so macht es doch keinen Sinn sich über zu versichern und am Ende doch nicht mehr Geld zu bekommen, denn im krank als Folge kann eine Prüfung des Einkommens und einer eventuellen über Versicherung stattfinden.

Kinderkrankengeld- oder wer zahlt meinen Lohn falls mein Kind erkrankt?

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Wenn das eigene Kind krank ist, dazu vielleicht sogar noch etwas mehr als einfach nur eine Erkältung, dann ist das erstmal schon anstrengend genug. Los geht es mit dem organisieren. Das Kind allein zuhause bleiben? Wer kümmert sich um das Kind, während es zum Arzt und holt es wieder ab?

Kann es wieder in den Kindergarten oder zu Schule oder darf es noch keinen Kontakt mit anderen Kindern haben? Diese womöglich noch anstecken?

All diese Fragen gilt es zu klären und dabei sich auch noch Gedanken zu machen was mit dem eigenen Job auf der einen und dem Arbeitseinkommen auf der anderen Seite ist. Doch wer zahlt nun eigentlich und was zahlt er?

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer

(c) Techniker KK

(c) Techniker KK

Wer gesetzlich krankenversichert ist, der hat zunächst einmal einen Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes für einen bestimmten Zeitraum. Sind Sie also Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, so ist ihr Arbeitgeber in der Regel verpflichtet für zehn Tage pro Jahr und Kind (bei mehr als zwei Kindern jedoch für maximal 25 Tage pro Jahr) das Entgelt weiterzuzahlen und sie von der Arbeit freizustellen. Das gilt sowohl für die Mutter, als auch für den Vater.

Sind Sie allein erziehend, dann geht diese Freistellung sogar für 20 Tage pro Kind und maximal 50 Tage pro Jahr. (entspricht also genau dem, was sonst beide Elternteile zusammen bekämen)

Es kann jedoch sein, dass der Arbeitgeber diese Erstattung im Tarifvertrag ausgeschlossen hat. Dann muss er sie zwar trotzdem freistellen, jedoch für diese Zeit kein Einkommen weiterzahlen. Hat der Arbeitgeber eine solche Erstattung tariflich ausgeschlossen, so ist die gesetzliche Krankenkassen für diesen Zeitraum leistungspflichtig. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

- Sie sind berufstätig und bekommen von ihrem Arbeitgeber keine Weiterzahlung des Lohnes

- in Ihrem Haushalt gibt es niemanden, der Ihr Kind während der Zeit pflegen könnte und Ihr Kind ist ebenfalls gesetzlich krankenversichert

- das Kind ist jünger als zwölf Jahre oder hat eine Behinderung (dann gilt die Altersgrenze nicht) und ein Arzt bescheinigt die Notwendigkeit der Beaufsichtigung des Kindes

- Sie selbst müssen ebenfalls einen Anspruch auf Krankengeld in ihrem Versicherungsschutz haben.

Gerade die letzte Voraussetzung bereitet vielen freiwillig versicherten Selbstständigen und Freiberufler in der gesetzlichen Krankenkasse ein größeres Problem. Oftmals haben diese einen Tarif ohne den Anspruch auf Krankentagegeldversicherung, dann existiert auch kein Anspruch auf Kinder Krankengeld.

Privat versichertes Kind oder privat versicherte Arbeitnehmer

Für den Fall, dass ihr Kind nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und vielleicht in der privaten Krankenversicherung des anderen Elternteils eingeschlossen wurde, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld aus der gesetzlichen Krankenkassen. Das gilt selbst dann, falls die Mutter oder der Vater dennoch in der gesetzlichen Krankenkasse ist. Zwingende Voraussetzung ist hier, dass das Kind ebenfalls in der GKV versichert ist. (Dazu bitte beachten: „Mein Kind muss ja dann auch in die GKV“)

Hat das Kind Anspruch auf Krankengeld aus der privaten Krankenversicherung?

In fast allen Tarifen der privaten Krankenversicherung besteht ein solcher Anspruch nicht. Damit Sie besser verstehen warum das so ist, hier einige Erläuterungen.

Das Krankengeld in der privaten Krankenversicherung setzt immer voraus, dass die versicherte Person selbst erkrankt ist (wobei die private Krankenversicherung hier die Definition von arbeitsunfähig kennt) und zudem einen entsprechenden Tarif für das Krankengeld versichert hat. Hier genau tritt jedoch das Problem auf. Die Eltern haben einen Tarif auf Einkommensersatz bei Arbeitsunfähigkeit versichert, sind jedoch in diesem Falle nicht erkrankt und haben daher keinen Anspruch gegen ihren privaten Krankenversicherung.

Das gilt jedoch, welches einen (theoretischen) Anspruch hätte, hat in diesem Falle weder einen Krankentagegeldtarif, noch könnte das Kind arbeitsunfähig im Sinne der Bedingungen sein. All diese Punkte zusammengenommen bedeuten, dass eine private Krankenversicherung bei Erkrankung eines Kindes aus dem Krankentagegeldtarif der Eltern nicht leisten darf und wird und für das Kind eine entsprechende Absicherung nicht besteht.

Gibt es Versicherer wo dieses Problem lösbar ist?

Die Antwort ist einfach gegeben, es gibt im Moment exakt einen. Die Signal Krankenversicherung hat vor einiger Zeit einen Tarif eingeführt, nachdem auch bei Erkrankung eines Kindes unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz besteht. Voraussetzung ist hier jedoch unter anderem, dass sowohl das Elternteil als auch das Kind selbst bei der Signal und in dem entsprechenden Tarif versichert sein muss. Detaillierte Informationen hierzu habe ich in meinem Blogbeitrag zum Thema Kinder Krankengeld bei der Signal Krankenversicherung zusammengestellt.

Soll ich nun meinen Versicherer wechseln?

Natürlich nicht, denn das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes ist sicher für den einen oder anderen wichtig, jedoch nur eines von ganz vielen Kriterien in der privaten Krankenversicherung. Ich würde niemandem empfehlen den Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung (PKV) von nur einem Kriterium abhängig zu machen. Schon gar nicht würde ich meinen eigenen Versicherungsschutz (der ja viel länger gelten wird als der des Kindes) von einem solchen Kriterium abhängig machen. Beachten Sie bitte bei der Auswahl des für Sie passenden Tarifes in der privaten Krankenversicherung unbedingt die Auswahlkriterien. Weitere und umfangreiche Informationen habe ich Ihnen in dem Leitfaden zur privaten Krankenversicherung aufgeschrieben.

Insgesamt ist dabei, so richtig so ein Krankengeld für Kinder auch sein mag, immer noch das Verhältnis zu berücksichtigen. Wir sprechen von einem Zeitraum von zehn bzw. maximal 20 Tagen pro Kind und Jahr, so dass sie sich das finanzielle Risiko einfach selbst errechnen können.

Gibt es noch andere Lösungen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht im Paragraphen 616 noch eine entsprechende Regelung für die Pflege von kranken Angehörigen vor. Dieser Paragraph regelt eine vorübergehende Verhinderung bei der Arbeit, und lautet:

§ 616 Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Die Rechtsprechung ist sich hier recht einig, dass es sich um einen Zeitraum von maximal fünf Tagen handeln kann. Und der Arbeitgeber darf diesen Paragraphen in seinem Arbeitsvertrag ausschließen. Das bedeutet, sie sollten bitte zuerst einmal in Ihren Arbeitsvertrag schauen oder in den entsprechenden Tarifvertrag und herausfinden, ob der Arbeitgeber die Anwendung des Paragraphen 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen. Falls nicht, so kann für die Pflege eines kranken Angehörigen (nicht nur eines Kindes) und einen Zeitraum für maximal fünf Tage eine Weiterzahlung des Lohns erfolgen. Dieser Anspruch besteht natürlich auch für Arbeitnehmer, welche privat krankenversichert sind.

Da es sich hier um eine gesetzliche/arbeitsrechtliche Frage handelt, fragen Sie bitte bei weiteren Fragen hierzu einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt. Es handelt sich hierbei ausdrücklich um keine rechtliche Beratung.

Deutscher Ring mit Anpassungsangebot für Kunden mit Krankentagegeld – unbedingt beachten und mitmachen

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Und “alle paar Jahre grüßt das Murmeltier” oder so ähnlich. Da ist sie wieder, die Anpassungsoption des eigenen Krankentagegeldes und damit die Möglichkeit die eigene Absicherung für den Fall der längeren Krankheit anzupassen und das sogar ohne neue Gesundheitsprüfung und daher selbst bei bestehenden Krankheiten möglich.

Was ist das Krankentagegeld genau? 

Das Krankentagegeld (KT) ist, anders ein Krankenhaustagegeld (KHT) eine Form der Absicherung in der privaten Krankenversicherung. Dieses sicher das Einkommen und gleich den Verlust aus, wenn der Arbeitgeber nach 6 Wochen keine Zahlung mehr leistet und/ oder das Einkommen bei Freiberuflern und Selbstständigen wegfällt.

Es handelt sich hierbei also um eine Erstattung des konkreten Verdienstausfalls im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist dabei sowohl für gesetzlich und privat versicherte gleichermaßen interessant. Wer in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert ist, der bekommt ein KT abhängig vom Einkommen. Durch die Deckelung aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze bestehen auch hier erhebliche Lücken bei Gutverdienern. Das maximal in der GKV gezahlte Krankentagegeld beträgt somit:

4.050 EUR * 0,7 = 2.835 EUR / 30 = 94,50 EUR

abzüglich SV Beiträge von 12,225% (Kinderlose) oder 11,975%

= max. KT somit: (Kinderlose) 82,95 EUR bzw. 83,18EUR pro Kalendertag

Von dem Maximalbetrag 2.488 EUR müssen alle weiteren Kosten bestritten werden- prüfen Sie also ob der Betrag ausreicht, wenn Sie in der GKV versichert sind.

Für privat versicherte Kunden hängt die Leistung von der versicherten Höhe ab. Leider ist auch dieses oftmals zu niedrig und nicht richtig berechnet worden, oder es wurden Anpassungen “vergessen”, neues Einkommen, neue Position oder veränderte Familiensituation nicht berücksichtigt. Daher überprüfen Sie bitte UNBEDINGT den Betrag des versicherten Krankentagegeldes.

Nettoeinkommen (oder laufender Bedarf) + SV Beiträge (siehe GKV) + PKV Beitrag inkl. Arbeitgeberanteil

= Krankengeld / 30 = NÖTIGER TAGESSATZ

Gerade durch veränderte Situationen im Job oder in der Familie, Kinder die mitversorgt werden müssen und/ oder die Inflation selbst entstehen schnell Lücken, welche nur auf den ersten Blick “harmlos” sind. Selbst eine Lücke von 10 EUR reisst ein Loch von 300 EUR monatlich in die Haushaltskasse und sollte zeitnah aufgefangen werden. Aus diesem Grund bieten viele Versicherer regelmäßig eine Anpassung der Tagegelder an, das sogar ohne neue Gesundheitsprüfung und daher auch für kranke und ältere Kunden.

Bekomme ich das Angebot auch?

Ja, alle beim Deutschen Ring Krankenversicherung versicherten Kunden mit einem Krankentagegeldtarif (außer wenn eine Ausschlussklausel für die Anpassung vereinbart wurde oder der Vertrag ruht) bekommen das Anpassungsangebot. Dieses ermöglichst eine Steigerung des versicherten Krankentagegeldes um 10,3%, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro. Dieser Betrag kann dann ab dem 1.5.2014 versichert werden und gilt ab diesem Tag ohne neue Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten.

Muss ich dann mehr zahlen?

Ja, denn neben der Leistung erhöht sich auch der Beitrag im gleichen Verhältnis. Der Tagessatz wird immer im gleichen Verhältnis erhöht, wie das versicherte Tagegeld, die Leistung also. Ein Beispiel:

Ein bisher versicherter Kunde hatte ein Krankentagegeld von 150 EUR mit einem monatlichen Beitrag von 30,30 EUR versichert. Dieser bekommt nun folgende Erhöhung angeboten:

150 EUR + 10,3% (15,45 EUR) = 155,45 EUR (neues KT)

aufgerundet auf den vollen Euro beträgt die Erhöhung also 16 EUR und das neue KT somit 166 EUR

Der bisherige Betrag erhöht sich von 30,30 EUR auf 33,71 EUR, was einer Anpassung von 3,41 EUR ergibt.

Für einen Mehrbeitrag von 3,41 EUR erhält dieser Versicherte somit monatlich im Leistungsfall 480 EUR mehr Krankengeld (16€ * 30 Tage).

Kann ich das Angebot auch ablehnen? (und später nachholen?)

Das Angebot unterliegt einer Annahmefrist, die nicht verlängerbar ist. Wichtig ist, das dieses bis zum 15.4.2014 (eingehend beim Versicherer oder bei uns) angenommen werden muss. Es muss unterschrieben sein und wird nur bei fristgerechtem Eingang wirksam.

Ein “Nachholen” mit der kommenden Anpassung ist nicht möglich. Wer also dieses Angebot “verschläft” oder sich überlegt “ich brauch das jetzt nicht”, der kann beim nächsten mal (in ca. 3 Jahren) nur die normale Anpassung dann machen, nicht aber diese nachholen.

Wie berechne ich das richtige Tagegeld?

Zunächst sollten Sie einmal prüfen, ob die Beträge die derzeit versichert sind ausreichen. Dazu schauen Sie bitte in ihrem Versicherungsschein nach dem Baustein für das Krankengeld (beim Dt. Ring heisst dieser pro43…). Dort ist ein Tagessatz angegeben. Diesen brauchen wir für die folgende Berechnung.

Reicht_mein_KT

Reicht der Endbetrag nun nicht aus, so sollte das KT auch über dieses Anpassungsangebot hinaus noch einmal überprüft und MIT NEUEN GESUNDHEITSFRAGEN angepasst werden. Zuerst nehmen Sie aber in jedem Fall die Anpassung ohne Risikoprüfung an, erst danach sollte weiter angepasst werden. 

Anwartschaft für den sicheren Weg in die Private Krankenversicherung nach Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze

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Zunächst sei erwähnt, wo Menschen arbeiten passieren Fehler, manche sind wieder zu korrigieren, andere eben leider nicht und dazu gibt es unterschiedliche Arten damit umzugehen. Einen solchen Fehler ist auch bei einem meiner Kunden passiert, da hat der bisherige MLP Berater wohl etwas übersehen, oder vergessen und zudem den Hinweis der Gesellschaft ignoriert. Was aber nun passiert, das ist nicht mehr angemessen, geschweige denn fair.

Mein Kunde, ein Mediziner, schloss vor einigen Jahren eine Anwartschaft ab. Schon als Student war dieser in der privaten Krankenversicherung versichert und wollte das eigentlich auch bleiben. Aber das Einkommen war nach dem Abschluss noch nicht so hoch, das es die Jahresarbeitentgeltgrenze überschritt und so blieb nur der Weg zurück in die Gesetzliche Krankenkasse.

Was tut die Anwartschaft?

Eine Anwartschaft ist im Prinzip (und sehr vereinfacht ausgedrückt) eine Krankenversicherung ohne Leistungsanspruch. Sie zahlen also einen Beitrag für etwas, das Ihnen ein Recht auf Rückkehr sichert während Sie in der gesetzlichen Krankenkasse sind, aber keinen Anspruch auf Leistungen auslöst. Die Anwartschaft ist daher eine Option auf Rückkehr in die PKV, sobald die Voraussetzungen dafür wieder erfüllt sind.

Dabei gibt es zwei unterschiedliche Arten. Die kleine Anwartschaft, diese friert den Gesundheitszustand des Kunden ein und verhindert somit eine spätere Ablehnung, Zuschläge oder Beschränkungen bei der Aufnahme des Versicherungsschutzes. Kommen Erkrankungen hinzu, so sind diese unerheblich. Hierfür berechnet der Versicherer eine Prämie, welche abhängig vom Tarif ist und als “Entschädigung” für den Erhalt des Gesundheitszustand zu verstehen ist. Leistungen kann der Kunde während dieser Zeit nicht einfordern, ein Leistungsanspruch besteht nicht.

Anwartschaft_Übersicht

Bei der großen Anwartschaft werden zudem Altersrückstellungen gebildet. Der Versicherte kommt daher nach dem Aktivieren dieser großen Anwartschaft nicht nur ohne neue Risikoprüfung zurück, sondern auch zu seinem versicherungstechnischen Eintrittsalter von “damals”. So muss hier nicht die neue Prämie gezahlt werden, die aufgrund des nun geltenden Alters anfiele, sondern nur die verminderten Beiträge für einen “jüngeren Kunden”.

Was ist bei einem Tarifwechsel?

Die Anwartschaft gilt- anders als viele Optionstarife- nicht für den Wechsel in eine Krankenversicherung, sondern IN EINEN BESTIMMTEN Tarif. Somit muss vor Abschluss (oder Umwandlung) der Anwartschaft klar sein, in welche Tarifbausteine ich wechseln möchte. Ein Tarifwechsel gemäß 204 VVG ist später unter den gesetzlichem Umständen natürlich möglich, ggf. mit Risikoprüfung oder dem Verzicht auf Mehrleistungen.

Ist also noch nicht klar entschieden welcher Leistungsumfang und welcher Tarif versichert werden sollte, so können Optionstarife besser geeignet sein und halten den Weg in die PKV generell offen. Kommt jemand aus der PKV oder ist schon klar welche Tarife gebraucht werden, so ist die Anwartschaft eine Möglichkeit.

Anwartschaft auch für Zusatztarife? 

Die Anwartschaft muss für all die Bausteine abgeschlossen (und bezahlt) werden, die auch später benötigt werden. Bei einem angestellten Versicherten sind das somit mindestens die folgenden Bereiche:

Anwartschaft_KT_

Wer die Anwartschaft für das Krankengeld nicht hat, bekommt ggf. keins…

Genau das war hier passiert. Der damalige Berater hatte zwar eine Anwartschaft für die Krankenversicherung gemacht und somit den Anspruch erhalten in die PKV zurück zu kommen, was er aber vergessen hat, ist die Anwartschaft für das Krankentaggeld.

Die Gesellschaft hatte jedoch reagiert und dem Vermittler angeboten, dieses nachzuholen um so den Anspruch zu sichern. Reaktion: keine. Dem Kunden ist es nicht aufgefallen, der dachte ja alles sei in Ordnung.

Doch nun, nun wo der Antrag gestellt werden sollte und die Anwartschaft aktiviert, nun fiel der Fehler auf. Aufgrund bestehender Krankheiten stellt die Gesellschaft fest, “eine Annahme in der Krankentagegeldversicherung ist nicht möglich“.

Was kann der Kunde tun?

Nichts und damit ist auch die Anwartschaft für die eigentliche Krankenversicherung ad absurdum geführt, denn wenn ein Krankentagegeld bei dem Angestellten nicht zu versichern ist, so kann und sollte dieser nicht in die PKV. Wer kommt denn für die laufenden Kosten auf, wenn die Lohnfortzahlung bei dem Arbeitgeber endet? Oder wer löst das Problem wenn der Kunde einmal freiberuflich tätig ist?

Auch wenn einige Arbeitgeber eine längere Lohnfortzahlung anbieten und somit das Krankengeld erst später beginnen muss, ohne ein Krankentagegeld ist die PKV nicht zu gebrauchen. Das bedeutet auch: Die Anwartschaftbeiträge wurden umsonst gezahlt.

Die Lösung?

Nach weiteren Prüfungen, neuen Unterlagen und etwas verhandeln bot der Versicherer nun ein Krankentaggeld mit einem Zuschlag von 100% an. Das sind jeden Monat mehr als 30 Euro, welche nun durch den Kunden zu zahlen sind. Ob er einen entsprechenden Anspruch gegen den Berater hat, müssen Juristen entscheiden. Aber Fakt ist: Das ist hier (bis auf den Zuschlag) gerade noch einmal glimpflich abgelaufen, kann aber auch ganz anders aussehen.

Wenn Sie also über einen Wechsel in die PKV nachdenken, jetzt aber noch keinen Antrag stellen können, weil noch Versicherungspflicht besteht, dann gibt es zwei Modelle. Die Anwartschaft (wenn klar ist welche Gesellschaft und welche Tarife) oder die Optionstarife.

Wichtig ist jedoch: Auch bei der Auswahl gehen Sie hier so vor, als würden Sie sich für eine Voll-PKV entscheiden. Schauen Sie sich daher den Leitfaden an, lesen Sie die Auswahlkriterien und den Kriterienfragebogen und wählen Sie dann mit Bedacht aus. Diese Entscheidung ist mindestens genau so wichtig, wie der Abschluss der KV. Denn eine falsche Anwartschaft (falsche Tarife, unpassende Gesellschaft, fehlendes KT) ist genau so unsinnig und absolut nutzlos, da es später den passenden Tarif verbauen kann und doch wieder auf eine neue Prüfung hinausläuft, welche Sie ja gerade verhindern wollten durch diesen (Vor-)Abschluss.

Wie Sie den Arbeitgeberzuschusses für Eltern und Kinder optimal gestalten

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Der Arbeitgeberzuschuss in der privaten Krankenversicherung ist immer wieder ein Thema, welches zu Irritationen führt  und bei falscher „Aufteilung“ der Kinder auch zu einem vermindertem Zuschuss und damit verschenkten Geld.

Durch eine Anfrage in meinem Live Support (der Button mit der Beschriftung „Fragen“ an der linken Bildschirmseite) erhielt ich in der letzten Woche wieder eine Anfrage, welche sich genau mit diesem Thema beschäftigt. Da ich schon davor einige Anfragen in dieser Richtung hatte, nutze ich die Gelegenheit um das Thema für alle Leser einmal etwas ausführlicher zu behandeln.

„meine frau ist selbständig (ärztin) und privat versichert
ich (420€ mtl.) bin privat versichert (320€ mtl.) und arbeite bei einem unternehmen
. unsere tochter ist über meine frau privat versichert
, ich bekomme derzeit nicht die vollen 295, 96 von meinem arbeitgeber an zuschuss gezahlt, sondern “nur” die 50%. 
besteht die möglichkeit, dass mein arbeitgeber mir die differenz für meine Tochter (Beitrag mtl. 105 €) zahlen muss?“

Was genau ist der Arbeitgeberzuschuss?

Wer privat versichert ist und zudem Arbeitnehmer, der erhält von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Dieser Zuschuss soll (im Vergleich zu gesetzlich Versicherten) die eigene Beitragslast senken und ist eine steuerfreie Leistung des Arbeitgebers. Die genauen Regelungen dazu finden Sie in dem Paragraphen 257 des Sozialgesetzbuches V., genau heißt es dort:

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.

Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243.

Damit ist eindeutig geregelt, dass ein privat versicherter Arbeitnehmer auch maximal den Zuschuss bekommen kann, welchen der Arbeitgeber für eine gesetzliche Krankenkasse zahlen müsste. Ebenfalls findet sich dort die Regelung, dass der Zuschuss nicht nur für den Versicherten, sondern auch für seine Familienangehörigen gilt.

Wie wird der Arbeitgeberzuschuss berechnet?

Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses ist es wichtig zu wissen, wie sich der Beitrag zur eigenen privaten Krankenversicherung zusammensetzt. Dabei gelten nicht alle Leistungsbestandteile eines privaten Krankenversicherungsvertrages als zuschussfähig. Zum Beispiel sind Tarifbausteine zur Pflegeergänzungsversicherung zwar oftmals in dem Vertrag der privaten Krankenversicherung enthalten, führen aber nicht dazu, dass Sie hierfür einen Arbeitgeberzuschuss bekommen können.

Um es Ihnen etwas einfacher zu machen, schauen wir uns hier einmal die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses genauer an.

Berechnug AG Zuschuss 2014

Was tun wenn das Kind bei dem (selbstständigen) Partner versichert ist?

Wie in der oben genannten Anfrage passiert es ja aus verschiedenen Gründen häufiger, dass das Kind nun bei dem Elternteil versichert ist, welcher selbstständig tätig ist. Nicht nur bei Ärzten (die dann freiberuflich sind) sondern auch in anderen Berufsgruppen. Immer unter der Voraussetzung, dass dann beide Elternteile privat krankenversichert sein müssen (einen Arbeitgeberzuschuss bei dem Elternteil der in der GKV ist gibt es nicht) kann eine Änderung sinnvoll sein. (ob das Kind sonst in die PKV muss, das lesen Sie hier)

In unserem Beispiel hier wäre es durchaus möglich, den Vertrag des Kindes aus dem Hauptvertrag der Mutter herauszulösen und den Vater hier zum (neuen) Versicherungsnehmer zu erklären. Dieser Vorgang hat keine neue Gesundheitsprüfung zur Folge und ändert an den vertraglichen Vereinbarungen mit der Gesellschaft nichts.
Generell muss das Kind auch keineswegs in der gleichen Gesellschaft wie der (ebenfalls privat versicherte) Elternteil versichert sein. (aber nicht alle Gesellschaften versichern Kinder allein, welche das sind gibt es hier in der Übersicht Kinderalleinversicherung)
Nach dieser Vertragsänderung erhält der neue Versicherungsnehmer eine Arbeitgeberbescheinigung von der (bisherigen und neuen) PKV und reicht diese bei seinem Arbeitgeber ein. Nun kann er den noch verbleibenden Arbeitgeberzuschuss für sein Kind nutzen. Ob das für Sie auch sinnvoll ist, können Sie hier nachrechnen 

Je nach Einkommenssituation kann es aber dennoch sinnvoll sein auf den Arbeitgeberzuschuss zu verzichten und stattdessen den steuerlichen Vorteilen bei dem freiberuflich oder selbstständig tätigen Elternteil zu nutzen. Hierfür sprechen Sie bitte vor Änderungen mit Ihrem Steuerberater. Auch ist in jedem Fall zu überlegen, ob ihr derzeitiger Vertrag (der einen niedrigen Beitrag haben muss, wenn noch viel Arbeitgeberzuschuss übrig bleibt) so angemessen ist, oder ob dort die Selbstbeteiligung beziehungsweise der Leistungsumfang überprüft werden sollte.

Wie bereits in meinem Beitrag „Eine private Krankenversicherung muss man sich leisten können und wollen“ beschrieben, ist eine hohe Selbstbeteiligung und dadurch ein geringerer Beitrag meist nicht optimal.

Nachdem mir der Anfragende aus unserem Beispiel die Zahlen übermittelt hat kamen wir zu dem Ergebnis, es kann sinnvoll sein das Kind in seinen Vertrag zu übernehmen. Nach der Änderung bekommt er nun nicht nur 52 € mehr Arbeitgeberzuschusses, sondern hat nach einer Umstellung des Vertrages auch noch eine geringere Selbstbeteiligung (und könnte durch einen Beitragsentlastungsbaustein den Arbeitgeberzuschuss noch weiter erhöhen)

Ob ihr Kind in der privaten Krankenversicherung richtig ist oder ob es sogar einen Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse haben kann, das habe ich in meinem Beitrag „Mein Kind muss ja dann auch in die PKV“ bereits besprochen.


Und was, wenn plötzlich 500€ fehlen? Die Tücken des gesetzlichen Krankengeldes

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Wer krank ist, der ist ja versichert. Die meisten sind das in einer gesetzlichen Krankenkasse und schließlich zahlt diese immer dann, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zahlt und sicher somit das Einkommen und die laufenden Kosten ab, oder? Das sich hierin aber das finanzielle Fiasko verbergen kann, das wissen die wenigsten gesetzlich krankenversicherten Kunden und kämen nie auf die Idee das es für wenige Euro monatlich zu lösen ist. Aber das Ganze der Reihe nach.

Wann bekomme ich Krankengeld von meiner gesetzlichen Krankenkasse?

Krankengeld wird immer dann gezahlt, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet (oder bei selbstständigen die Karenzzeit vorbei ist) und eine andauernde Arbeitsunfähigkeit besteht. Ist der Kunde als aus medizinischen Gründen nicht in der Lage seiner beruflichen Tätigkeit nachzugeben, so springt die Krankenkasse ein. Das es leider nickt immer so ist und die GKV manchmal versucht die Kranken loszuwerden, das können Sie im Artikel der Welt “Wie Krankenkassen teure Patienten unter Druck setzen” nachlesen. Darum soll es aber heute gar nicht gehen, dieses Risiko lässt sich mit einem vernünftigen Schutz gegen Berufsunfähigkeit recht simpel aus dem Weg räumen (–> welche BU auch bei Arbeitsunfähigkeit zahlt).

Das Krankentaggeld der gesetzlichen Krankenkasse wird maximal 78 Wochen gezahlt. Ist also diese Zeit bei langwierigen Erkrankungen, dauerhaften (auch mit Unterbrechung) Leiden oder chronischen Erkrankungen erreicht, so gibt es kein weiteres Geld der Krankenkasse. Eine solche Begrenzung kennt die private KT Versicherung im übrigen nicht.

Wie hoch sind die Zahlungen?

Wer glaubt, nach der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers springt einfach die Krankenkasse ein und zahlt das weiter, der hat sich leider weit getäuscht. Die Zahlungen der GKV sind deutlich geringer und schnell klafft eine große finanzielle Lücke, wobei die Kosten wie gewohnt weiter laufen oder- je nach Erkrankung- sogar noch größer werden.

Der Grund ist simpel, denn es wird maximal 70% vom Brutto oder, je nachdem welcher Wert niedriger ist, 90% des Nettoeinkommens als Krankentaggeld gezahlt. Davon sind dann weiter die Sozialversicherungsabgaben weiter zu zahlen, also Renten-, Arbeitslosen und Pflegeversicherung. Selbst bei kleinen Einkommen entstehen so schnell unüberbrückbare Lücken.

Damit es etwas deutlicher wird, habe ich eine selbstrechnende pdf Datei erstellt, diese können Sie hier im Downloadbereich oder einfach durch klicken auf das Bild öffnen und sich die Lücke selbst einmal ausrechnen.

KT Berechnung

Bei einer Angestellten mit monatlich 2.000€ brutto (netto 1.372 € bei Steuerklasse IV, verheiratet) beträgt das Krankengeld der gesetzlichen Kasse 1.083 €. Somit fehlen jeden Monat 287 €, somit mehr als 20% oder fast 1/4 des monatlichen Lohnes.

Ein gutverdienender Single mit einem Einkommen von 4.000 € (netto 2.396€, Steuerklasse I) fehlen schon mehr als 500 € jeden Monat, also 17€ jeden Tag.

Übersteigt das monatliche Bruttoeinkommen den Betrag von 4.050 € (die Jahresarbeitentgeltgrenze), so wird das Einkommen darüber gar nicht mehr berücksichtigt. Das maximal mögliche Krankentagegeld der GKV beträgt somit dann auch nur 94,50 EUR pro Tag BRUTTO, also vor Abzug der SV Ausgaben. Aber das stimmt nur bedingt, denn es gibt eine entscheidende Grenze. Das BRUTTO-KT darf nie mehr als 90% des Nettoeinkommens betragen. Daher ist immer erst zu prüfen welcher Wert, also 70% vom Brutto oder 90% vom Netto denn nun kleiner ist, dieser ist Grundlage der weiteren Berechnung.

Aber das ist doch gar nicht so viel?

Nicht? Lassen Sie es auf einen Versuch ankommen. Rechnen Sie mit meinem Schnellrechner die entstehende Lücke aus und dann, dann legen Sie das Geld jeden Morgen in Bar in eine Spardose und schauen einmal wie Sie denn ohne dieses auskommen. So sparen Sie nebenbei etwas an, was Sie ja eh nicht brauchen. Klappt es, kommt schnell ein schönes Sümmchen für den nächsten Urlaub zusammen, klappt es nicht, müssen Sie dringend etwas tun.

Großes Problem bei Selbstständigen, Existenzgründern und Freiberuflern,

Hier lauert noch eine größere Lücke. Warum? Weil hierbei nicht direkt das Einkommen zählt, sondern zudem der Betrag auf welchen Sie ihre Beiträge entrichten. Sind Sie also als Neugründer niedrig in der GKV eingestuft und zahlen zum Beispiel nur den Mindestbeitrag oder wurde ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt, so zählt dieses. Bei einer Mindestbemessung von 1.382,50€ gibt es somit maximal 1.092€ im Krankheitsfall.

Auch Freiberufler mit hohen Einkommen haben extreme Lücken und müssen unbedingt prüfen wie und in welcher Höhe Sie genau versichert sind.

Aber eine Absicherung kostet doch sicher viel Geld?

Gerade nicht. Die Absicherung erfolgt bei den meisten Unternehmen in 10€ Schritten. Bedeutet also, Sie nehmen den ermittelten Betrag und runden den auf die nächsten 10€ auf. In unserem Beispiel aus dem Bild oben wären also 20€ Tagessatz zu versichern, bei einem oder einer 30jährige(n) Versicherten sind das keine 8 EUR monatlicher Beitrag, für 600€ im Krankheitsfall.

Ist der Antragsteller schon 40 Jahre, so fallen pro 10€ Absicherung ganze 5€ monatlich fällig, bei dann 300€ Erstattung.

Dann mache ich das mal schnell?

Nein, bitte nicht. Wie? werden Sie nun vielleicht denken. Eben schreibt er noch ich brauche das, nun soll ich es nicht machen? DOCH, machen ja, aber nicht übereilt. Die Krankentaggeldversicherung macht 1.) nur mit vernünftigen Bedingungen Sinn, so sollte der Versicherer nicht kündigen können, gleiche Erkrankungen zusammenrechnen und nicht wieder erst sechs Wochen verstreichen lassen (das macht nämlich oder Arbeitgeber auch so) und vieles mehr.

Weiterhin sollte auch ein bestehender Schutz bei Berufsunfähigkeit in die Überlegungen einbezogen werden und darauf abgestimmt. Denn nur wenn die Produkte zueinander passen, ist eine Absicherung sinnvoll.

Wie komme ich nun zum Schutz?

Zuerst einmal schauen Sie bitte welcher Schutz bereits besteht. Dazu einmal die letzte Gehaltsabrechnung heraussuchen, dann die Lücke ausrechnen.

Danach schauen Sie in Ihren Ordner und gucken sich den bestehen BU Schutz an. Nun alles in eine Mail oder hier in das Kontaktformular eintragen und dann schauen wir einmal welcher Schutz für Sie passt.

Soll ich als junger Mensch heute noch in die Private Krankenversicherung? Überlegungen zu unterschiedlichen Systemen

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Eine interessante Frage, welche ein Maklerkollege in einem Forum gestellt hat. Grund dafür war sein Wechsel zu einer Kapitalgesellschaft und er überlegte somit nun für sich selbst, ob das eine (gesetzliche) oder das andere (private) System nun das passende ist. In meinen, bald in dritter Auflage erscheinenden “Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung” habe ich bereits einige grundlegende Unterschiede hierzu erklärt, ebenso finden sich hier Informationen zu der Funktionsweise beider Systeme. Doch zurück zur eigentlichen Frage, die er nicht nur diesen (auf Sachversicherungen spezialisierten) Kollegen betrifft, sondern auch viele meiner Kunden. Auch hier stellt sich grundsätzlich die Frage, welches Krankenversicherungssystem langfristig das bessere passender für den jeweiligen Interessenten ist.

Um eine solche Entscheidung treffen zu können, sind ganz viele unterschiedliche Punkte zu berücksichtigen und es geht dabei nicht, nicht einmal nachrangig um die Prämie sondern um eine grundsätzliche Entscheidung, welche von Leistungen, der eigenen Zukunftsplanung und den persönlichen Ansprüchen getragen werden sollte.

Familien immer in die Gesetzliche Krankenkasse (GKV)?

Auch hier hilft uns eine pauschale Aussage leider überhaupt nicht weiter. Es gibt durchaus eine Reihe von privat versicherten Kunden, welche dort überhaupt nicht hingehören, auf der anderen Seite gibt es eine Reihe von Familien (auch in meinem Kundenkreis) welche sich bewusst und unter Kenntnis der finanziellen Belastungen für das System der privaten Krankenversicherung entschieden haben. Auch hierzu habe ich bereits etwas in meinem Beitrag “Eine private Krankenversicherung muss man sich leisten können und wollen” geschrieben und versucht deutlich zu machen, dass es auch langfristig kein Modell zum Geld sparen ist.

Weiterhin stellt sich natürlich hierbei die Frage der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit und der heutigen (und langfristigen) finanziellen Situation. Diese ist leider nicht immer im Detail planbar und daher bergen natürlich beide Systeme unterschiedliche Risiken. Besondere Vorteile, welche in der gesetzlichen Krankenkasse oftmals angeführt werden, gelten auch hier nicht für jeden (freiwillig) Versicherten. Dazu zählen unter anderem die Beitragsfreiheit während der Elternzeit, aber auch die Tatsache dass ein Elternteil bei Erkrankung des Kindes krank geschrieben werden kann. Die Beitragsfreiheit kann in einigen Tarifen der privaten Krankenversicherung ebenfalls enthalten sein, ist jedoch kein genereller und verpflichtender Bestandteil. Dieses ist also ein weiterer Punkt, welcher bei der Auswahl des entsprechenden Tarifs und der Gesellschaft berücksichtigt werden sollte.

“Ich bleibe in der GKV, dann kostet das Kind nichts.”

Wirklich? Auch dieser, immer wieder aufgezählte, Vorteil der gesetzlichen Krankenkasse ist in jedem Fall genau zu durchleuchten. Hierbei spielt es unter anderem eine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind und in welchem der beiden Systeme wer versichert ist. Damit Sie ganz einfach herausfinden können ob es einen beitragsfreien Versicherungsschutz für ihr (zukünftiges) Kind gibt, werden sie gern einmal einen Blick auf mein Schaubild zur Versicherung der Kinder in der Krankenversicherung.

Eine generelle Aussage, dass Kinder demnach immer beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse sind, stimmt daher nicht. Auch solltest durchaus Kinder geben, welche aus bestimmten Überlegungen der Eltern ein eigenes Einkommen haben und auch hier unter bestimmten Umständen aus einer beitragsfreien Familienversicherung eine kostenpflichtige, freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse werden kann.

“Die Leistungen die mir fehlen, die gleiche ich mit einer Zusatzversicherung aus.”

Natürlich lassen sich einige Bereiche der privaten Krankenversicherung durchaus mittels einer Zusatzversicherung zur GKV abdecken, auf der anderen Seite gibt es irgend eine Reihe von Leistungsmerkmalen, welche sich nicht ergänzen lassen. Im stationären Bereich lassen sich die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durchaus mit einer privaten Zusatzversicherung entscheidend verbessern. Dabei geht es nicht nur um die freie Auswahl des Krankenhauses, sondern auch um eine Versorgung in einem Ein-oder Zweibettzimmer, oder auch die (zum Teil sehr wichtige) gezielte privatärztliche Behandlung. Dabei geht es gar nicht darum, ob nun unbedingt der Chefarzt einer Klinik derjenige sein muss, der eine bestimmte Behandlung besonders gut kann. Hier herrscht oftmals sogar die Befürchtung, dass die Chefärzte es teilweise sogar „schlechter behandeln“ als der (Ober-) Arzt, der ist die ganze Woche über tut.

Bei der so genannten Wahlleistung Privatarzt geht es vielmehr darum, den gewünschten Arzt einer Klinik gezielt auswählen zu können und sich bewusst für eine Behandlung bei diesem zu entscheiden. Gerade bei schwerwiegenden Erkrankungen, welche zudem noch eine planbare Behandlung ermöglichen, ist die Auswahl eines entsprechenden Arztes mit ausreichender Spezialisierung und Erfahrung unter Umständen von entscheidender Bedeutung.

Mit einer hochwertigen Zusatzversicherung, welche aber durchaus auch dreistellige Monatsbeiträge zur Folge haben kann, lässt sich der gesetzlich Versicherte (fast) auf den Status eines Privatversicherten mit einem leistungsfähigen Tarif anheben. Teilweise ist diese Versorgung sogar besser, als ein leistungsreduzierter (um nicht zu schreiben schlechter) Tarif der privaten Krankenversicherung.

Auch in anderen Bereichen, wie zum Beispiel der zahnärztlichen Versorgung, ist eine entsprechende Zusatzversicherung eine Möglichkeit den eigenen, gesetzlichen Krankenversicherungsschutz entsprechend aufzuwerten und sich die gewünschte (hochwertigere) Behandlung damit zu erkaufen.

Bei Kindern denkt man häufig an die (fast schon typische) Versorgung mit einer Zahnspange, also die Behandlung im Rahmen einer kieferorthopädischen Versorgung. Diese ist nicht nur sehr kostenintensiv, hierbei handelt es sich auch um eine Leistungsbereich der nur „so leidlich“ durch eine Zusatzversicherung ausgeglichen werden kann. Es existieren zwar entsprechende Tarife für die kieferorthopädische Versorgung von Kindern, jedoch müssen diese in einem bestimmten Alter abgeschlossen sein, und haben auf der anderen Seite recht hohe Beiträge. Da stellt sich am Ende fast die Frage, ob es sinnvoller ist das Geld selbst zurückzulegen, statt einen entsprechenden Tarif für die KFO Behandlung abzuschließen.

Im Rahmen dieser Aufstellung der Leistungsbereiche in Ergänzung zur gesetzlichen Krankenkasse sei jedoch noch erwähnt, dass auch für das gesetzliche Krankentagegeld eine entsprechende Ergänzung sinnvoll ist, denn wie der Krankengeldrechner Ihnen zeigt, besteht gerade hier ein großes finanzielles Risiko welches in der gesetzlichen Krankenkasse nicht abgedeckt werden kann.

Aber wenn ich doch die Beiträge später nicht bezahlen kann?

Das Risiko steigender Beiträge, unter anderem aufgrund von gestiegenen Gesundheitskosten wird beide Systeme in vergleichbarem Maße treffen. Während die gesetzliche Krankenkasse als umlagefinanziertes System Steuerzuschüsse bekommt und zudem von der Konjunktur abhängig ist, ergeben sich in der privaten Krankenversicherung durchaus andere Probleme. Insbesondere der, der heute auf „Geld sparen“ setzt und glaubt, er wechsle in ein System mit besseren Leistungen und gleichzeitig (langfristig) geringeren Beiträgen der unterliegt einem Irrglauben. Insbesondere die Tarife die heute am Markt deutlich günstiger als andere vergleichbare sind, oder die die hohe Beitragsrückerstattungen ausschütten, werden irgendwann ein Problem mit der Gegenfinanzierung haben.

Man kann Geld schlicht und ergreifend nur einmal ausgeben und die Beträge die heute fehlen, die lassen sich nur schwer wieder hereinholen. Es fehlt ja nicht nur der Betrag X den sie heute monatlich weniger einzahlen, sondern es fehlt insbesondere der Zins und Zinseszinseffekt durch die Wiederanlage dieser Beträge.

Die Beiträge sind sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung in den letzten Jahrzehnten gestiegen. Das wird sich auch zukünftig zu fortsetzen. Wer also Befürchtungen hat, seine Beiträge langfristig nicht bezahlen zu können, der muss heute gegensteuern und entsprechende Rücklagen für (egal welches) System bilden um diese zukünftigen Anpassungen abfedern zu können.

Dazu bieten sich in der privaten Krankenversicherung unterschiedliche Möglichkeiten, das kann, muss aber nicht ein Baustein zur Beitragsentlastung in dem eigenen Krankenversicherungsvertrag sein. In der gesetzlichen Krankenkasse haben wir in den vergangenen Jahren ebenfalls durchaus deutliche Steigerungen der Beitragssätze bzw. der endgültigen Beitragsbelastung gesehen. Diese hat jedoch durchaus mehrere Gründe und ist nicht immer an der Steigerung des Beitragssatzes nachvollziehbar. Insbesondere trifft es die Versicherten, welche oberhalb der so genannten Beitragsbemessungsgrenze liegen. Durch die Anhebung dieser Grenze, stieg auch die Summe der Beträge, auf welche Beiträge in der gesetzlichen Krankenkasse entrichtet werden müssen. Aus diesem Grund muss sich der Beitragssatz gar nicht verändern, dennoch steigt der Beitrag entsprechend an.

Beitragsentwicklung GKV

Zum 1. Januar 2015 werden wir eine Reduzierung des Beitragssatzes um 0,9 % erfahren, jedoch für das nicht zwingend zu einer Reduzierung der Beiträge. Zum Einen wird die Beitragsbemessungsgrenze angehoben (+900 € pro Jahr) und zum Anderen wird der wegfallende Zusatzbeitrag durch die Krankenkassen aufgefangen werden müssen. Dieses geschieht (so der Wille des Gesetzgebers) mit einem prozentual vom Einkommen abhängigen Zusatzbeitrag. Es wird also nicht mehr ein fester und damit pauschaler Zusatzbeitrag für alle festgelegt, sondern ein bestimmte, prozentualer Anteil der beitragspflichtigen Einnahmen zusätzlich erhoben. Diesen kann man eine gewisse Zeit sicherlich durch ein „Hin-und her wechseln” der GKV entstehen, das wird jedoch nur begrenzt funktionieren.

Die Patentlösung gibt es nicht!

Wer nun glaubt er bekäme einen „schnellen Ratschlag“ welches System für ihn das richtige und passende ist, den muss ich leider auch am Ende dieses Beitrages enttäuschen. Eine pauschale Aussage gibt es nicht, sondern vielmehr eine genaue Abwägung der persönlichen Ansprüche und der Möglichkeiten diese zu realisieren. Dazu muss nicht nur die Unterschiedlichkeit der Systeme verstanden werden, sondern vielmehr muss sich der Interessent/Kunde überlegen, welche Variante er für sich für die passende hält.

PKV macht Arbeit!

Wer sich für die private Krankenversicherung (PKV) entscheidet, der sollte sich ebenfalls klar darüber sein, dass er selbst Zahler gegenüber dem Arzt ist. Sie oder er entscheiden selbst und eigenständig welche Behandlungen sie bei dem Arzt in Anspruch nehmen, denn nur der Patient geht ein Vertragsverhältnis mit dem Arzt ein. Diese schreibe ich auch deshalb so deutlich, weil in den Medien manchmal von einer „Übermaßbehandlung“ von Privatpatienten die Rede ist. Für mein Verständnis gehört nur derjenige in die private Krankenversicherung, der in der Lage und willens ist sich selbst und bewusst mit der Behandlung auseinander zusetzen. Dazu gehört eben auch Behandlungsmethoden abzulehnen oder sich für eine zweite Meinung eines anderen Arztes zu entscheiden.

Grundsätzlich ist dieses Verständnis auch in der gesetzlichen Krankenkasse nötig und sollte normalerweise für jeden Patienten selbstverständlich sein. Dem Irrglauben zu unterliegen, der Arzt machen alles richtig und man ließe das mal alles so „über sich ergehen“ ist nicht nur bei einem privat versicherten Patienten der falsche Ansatz. Der (wie er so gern tituliert wird) „mündige Patient“ ist eine zwingende Voraussetzung für ein funktionierendes Gesundheitssystem. Er ist aber zudem eine zwingende Voraussetzung dafür, dass Gesundheitssysteme langfristig funktionieren.

Wenn Sie also als privat oder auch gesetzlich versicherter Patient das Gefühl haben, Ihr Arzt behandelt sie „nur des Geldes wegen“ oder um irgend eine bestimmte Behandlungsmethode einmal “testen zu können“ dann sollten Sie schleunigst den Arzt wechseln.

Entscheiden Sie sich bewusst!

Wenn Sie also gerade jetzt vor der Frage stehen, ob sie in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung richtig aufgehoben sind, dann tun sie sich zunächst einmal einen großen Gefallen damit, wenn Sie sich Zeit lassen. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit und versuchen Sie beiden unterschiedlichen Systeme zu verstehen und machen sich genauestens mit den Gegebenheiten in dem einen, wie dem anderen System vertraut. Erst wenn sie verstanden haben wie das System der gesetzlichen Krankenkassen funktioniert, wie sie dieses verlassen können und wie sie auch gegebenenfalls in dieses wieder zurückkehren können, erst dann sollten Sie eine begründete Entscheidung für die private Krankenversicherung treffen.

Haben Sie das System der privaten Krankenversicherung nicht durchschaut, so bleiben sie da wo sie sind. Ein großer Vorteil der gesetzlichen Krankenkasse liegt unter anderem darin, dass Ihnen (Entschuldigen Sie bitte die direkte Formulierung) jemand in verschiedenen Bereichen das Denken abnimmt. Eine Auseinandersetzung mit dem Arzt oder seinen Behandlungsmethoden ist hier trotzdem angeraten, unterlassen Sie dieses ist es unter Umständen aber Anführungsstriche unten nicht so schlimm“, da die Regulierungen der gesetzlichen Krankenversicherung einem gewissen Rahmen bilden.

Diesen regulierenden Rahmen haben sie jedoch in der privaten Krankenversicherung oftmals nicht. Der Arzt geht davon aus, dass all da, was er abrechnen möchte und behandeln möchte auch von Ihnen bezahlt wird und wer die Leistungen beansprucht wird auch zunächst einmal zahlungspflichtig. Das betrifft natürlich nicht falsche Rechnungen und überhöhte Abrechnungen (gegen diese müssen Sie als Privatpatient natürlich vorgehen).

Ich bin, für einen ganz bestimmten Kundenkreis davon überzeugt, dass die private Krankenversicherung das richtige System ist. Ebenso glaube ich aber das viele, welche sich heute in der privaten Krankenversicherung befinden (und durch „windige Berater“ in dieses System gebracht wurden) deutlich besser in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben wären. Daher spricht auch nichts dagegen, in einer vernünftigen Beratung einem Kunden von einem Wechsel in das System der PKV abzuraten, und ja, das kann man auch wenn man Versicherungsmakler mit dem Schwerpunkt private Krankenversicherung ist. Ein ebenso vernünftiger Rat am Ende einer Beratung kann lauten: „Die Bereiche X, Y, Z lassen sich durch eine entsprechende Zusatzversicherung dem Anbieter A, B, C ausgleichen, ansonsten bleiben Sie bitte in der GKV!“

Einige von ihnen haben (weil sie genug verdienen, oder sich für eine Selbstherrlichkeit entschieden haben, oder Beamte sind) von dem Gesetzgeber eine Auswahlmöglichkeit zugestanden bekommen, andere müssen sich mit dem System in das sie zwangsweise eingegliedert werden begnügen.

Es gibt eben kein “richtiges oder falsches System”, sondern nur den passenden Interessenten für das passende System.

Überprüfen Sie Ihr Krankengeld, die versicherte BU Rente und das Pflegetagegeld

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Das Jahr ist schon fast wieder vorüber und wie jedes Jahr gibt es immer noch Dinge zu erledigen, welche man zwölf Monate vor sich her geschoben hat. Auch Versicherungen gehören oft nicht zu den beliebtesten Themen, sind solche, die lange immer wieder auf der „was ich noch tun wollte“ Liste stehen. Nach dem Weihnachtsfest, aber noch vor dem Jahresende kehrt bei vielen etwas Ruhe ein, Zeit um sich auch um solche Fragen zu kümmern. Daher möchte ich die Gelegenheit nutzen auf die Sachen hinzuweisen und zu erinnern, welche noch erledigt werden sollten.

Krankentagegeld- welche Höhe brauche ich denn?

Das Krankentaggeld, das ist der Betrag der (bei Arbeitnehmern nach sechs Wochen) durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung gezahlt wird und eine finanzielle Einbuße vermeiden soll. Gerade im Krankheitsfall werden die Kosten oft nicht wirklich geringer. Klar fallen bei dem einen oder anderen die tätlichen Fahrten zur Arbeit weg, dazu kommen aber dann recht schnell Fahrten zu Arzt, der Babysitter der das Kind aus der Kita oder der Schule abholt, ist das selbst doch gerade im kranken Zustand (egal ob im Krankenhaus oder nicht) oft schwierig.

Gerade hier wird leider oft nur an den Hauptverdiener gedacht, der bringt schließlich das meiste für das Familieneinkommen nach Hause. Aber was ist wenn die Hausfrau oder der -mann ausfällt, was ist wenn plötzlich niemand da ist der „mal schnell“ einkaufen geht oder die Kinder zum Sport fährt? Dessen Absicherung ist mindestens genau so wichtig, sonst muss der Hauptverdiener plötzlich weniger Arbeiten, es entsteht eine finanzielle Lücke zusätzlich, obwohl sie oder er gar nicht selbst krank ist.

Welche Lücke genau entsteht, das können Sie mit meinem Krankentaggeldrechner (LINK)

kt_berechnung

einfach und unkompliziert berechnen und danach prüfen, ob eine entsprechende Absicherung besteht oder diese angepasst werden muss. Auch wenn diese besteht, haben Sie die Veränderungen im laufenden Jahr berücksichtigt? Nehmen Sie für alle Verdiener im Haushalt einmal die Abrechnungen Dezember 2013 und die aktuelle, legen diese nebeneinander und prüfen dann einmal, ob und ggf. in welchem Verhältnis sich das Einkommen verändert hat. Dann ist eine Anpassung des Krankentagegeldes nötig, oder eine eventuell neu entstandene Lücke mit einer Zusatzversicherung zur GKV oder der Anpassung des PKV-Krankentagegeldes zu schließen.

Übrigens: In der Krankentagegeldversicherung lässt sich eine Anpassung auch bei Vorerkrankungen meist vornehmen, wenn diese rechtzeitig beantragt wird.

Geprüft? Erledigt? Dann weiter zum nächsten Punkt.

Aber, ich habe doch schon eine Berufsunfähigkeitsversicherung

Auch hier bringt der Schutz nur dann etwas, wenn die tatsächlich entstandenen Lücken auch ausgeglichen werden, nur dann, wenn Versicherungsschutz auch passt. Wer aber im Falle des Verlustes der eigenen Arbeitskraft nur noch ein Bruchteil seines Einkommens bekommt, wer dann auf alle Vorsorge, Absicherung und mehr verzichten muss, der kann es auch gleich lassen, denn falscher Schutz ist sogar schädlicher als keiner, falscher Schutz bringt dann nämlich gar nichts.

Daher gilt auch hier: Schauen Sie sich einmal die Berechnungsmethode zur richtigen, passenden BU Rente an.

Nicht nur für das Nettoeinkommen, sondern berücksichtigen Sie bitte hier insbesondere auch die Vorsorge, auch weiter entstehende Kosten, denn nichts ist schlimmer als zwar eine BU Rente zu haben, dann aber keinen Cent mehr für eine Altersvorsorge zu haben oder die Krankenversicherung nicht mehr bezahlen zu können, dann folgt der Schock einige Jahre später.

Um die richtige, passende BU Rente zu ermitteln gibt es kein Patentrezept. Es ist besonders davon abhängig, welche Kosten entstehen, welche Kosten innerhalb der Familie aufgefangen werden können und was abgedeckt sein muss.
Auch hier sind Fragen wie Kinder, Ehepartner, laufende Verpflichtungen wie Kredite und das eigene Haus Faktoren, welche es zu berücksichtigen gilt.

Auch der Übergang zwischen Krankentagegeld und der Berufsunfähigkeit, also der Frage wer zahlt wann und wo entstehen Lücken, ist hier zu klären. Zwei Absicherungen die jede für sich schön sind, aber eben nicht zusammen passen bringen nichts, dann können Sie es auch gleich lassen.

Daher gilt auch hier- richtig oder gar nicht.

Überprüfen Sie zunächst Ihren Bedarf. Hat sich was verändert im letzten Jahr? Neuer Job, Veränderungen in der Familie? Kind(er) geboren? Veränderungen im Beruf des Partners? All diese Fragen gilt es zu klären.
Prüfen Sie nun die bestehende Absicherung. Ist das Bedingungswerk noch zeitgemäß?

Auswahlkriterien und beachtenswerte Punkte in der BU

Sind bei der Gesellschaft neue Produkte auf dem Markt? Ist vielleicht der Übergang zwischen Krankentaggegeld und Berufsunfähigkeit nun besser lösbar? Was genau das bedeutet, lesen Sie in meinem Beitrag zur „Berufsunfähigkeitsrente auch bei Arbeitsunfähigkeit“. Manchmal kann auch eine Umstellung in den aktuellen Tarif sinnvoll sein.

vergleich_au_regelungen_in_bu_vertraegen
Passt das Endalter noch? Wie sieht die eigene Vorsorge aus? Können Zuschläge oder Ausschlüsse überprüft werden? Alles Fragen die Sie nun, zusammen mit Ihrem Berater, klären sollten.

Auch erledigt? Dann weiter im Text.

Die vergessene Pflegevorsorge- oder wer hilft Ihnen?

Eines haben alle gemeinsam, egal ob gesetzlich oder privat krankenversichert, eine Pflege(pflicht)versichrung haben alle. Auch sind die Leistungen in der gesetzlichen und privaten Absicherung identisch, die Prämien jedoch nicht. Durch eine Anpassung der gesetzlichen Pflegeleistungen haben sich in der PKV wie auch in der GKV die Beiträge etwas erhöht, (Änderungen in der GKV zum Jahreswechsel) doch eines bleibt wie gehabt, die Leistungen reichen nicht aus. Nicht heute und schon gar nicht im Alter. Warum das so ist? Die Pflegepflichtversicherung ist eine absolute Grundversorgung, eine Absicherung die Kosten für ambulante und stationäre Pflege abdecken soll, es aber je nach Pflegestufe nicht immer schafft.

Aber ist doch nicht schlimm, dann kommt das Sozialamt welches dann einspringt, richtig? Da ist ja noch der Staat, der dann entsprechende Leistungen ausgleicht. Das tut er auch bei Ihren Eltern und holt sich die Kosten dann bei Ihnen wieder. Klar stehen Ihnen Freibeträge zu, aber selbst bei Pflegebedürftigkeit der Schwiegereltern kommt das Sozialamt und nimmt Sie in Anspruch.

Lesetip: „Pflegeversicherung der Eltern- schützt Immobilen, Erbe und das Elternhaus

Doch möchte man das Haus der Eltern, vielleicht selbst aufgebaut, verkaufen müssen, weil sonst die Kosten der Pflege nicht gedeckt werden können? Oder möchten Sie sich selbst einschränken müssen, weil die Kosten der Pflege der Eltern nicht gedeckt werden können?

Das ist die eine Seite der Medaille, die andere ist die eigene Pflegebedürftigkeit. Wer sorgt für eine angemessene Versorgung? Wer ermöglicht eine Pflege zuhause solange es geht und sogar eine, die über das „gerade so billigste Maß“ hinaus geht? So lassen sich mit einer privaten Absicherung die Kosten nicht nur im Rahmen halten, auch lassen sich die Leistungen wie gewünscht „erkaufen“. Der Pflegedienst der doch etwas länger Zeit hat, die Krankenpflege die bei Erkrankungen einmal mehr nach Hause kommt und hilft und oftmals damit auch Familie und Verwandte entlastet?

Pflegebedürftigkeit ist auch nicht zwingend ein Dauerzustand. Genau wie Berufsunfähigkeit auch kann diese temporär auftreten und ist keineswegs an ein Alter gebunden. So führen schwere Erkrankungen, Krebs oder viele andere zu einem temporären Pflegebedarf. Dieser ist eben auch durch so eine Ergänzung abzudecken. Welches Produkt und welcher Anbieter der passende ist, das muss sich in einem persönlichen Gespräch zeigen. Eine allgemeine Lösung gibt es nicht, aber…

Kinder haften

Und auch bei der Absicherung der eigenen Kinder ist die Pflege ein Thema, oder können Sie nach einem Unfall und (hoffentlich nie) eintretender Pflegebedürftigkeit eine Pflege ein Leben lang sicherstellen? Was ist wenn Sie selbst nicht mehr können, der Pflegebedarf Ihres Kindes bleibt aber. Eine Absicherung des Kindes ist mit einstelligen Eurobeträgen möglich, versäumen Sie es bitte nicht, nur weil Sie darüber nicht nachdenken wollen.

Im eigenen Kundenkreis habe ich leider so einen Fall. Nach einem Sturz vom Klettergerüst ist der Kleine Paul mit 5 Jahren Pflegebedüftig, kann so gut wie nichts mehr allein und bedarf Betreuung an 24 von 24 Stunden am Tag. Die Kosten überschreiten mit mehr als 3.000 € monatlich bei weitem das, was die Eltern leisten können und das schon heute. Wer sorgt für eine Pflege wenn die Eltern nicht mehr können? Wo kommt das Geld her, welches durch „weniger arbeiten im eigenen Job“ jetzt fehlt?
In diesem Fall zahlt die private Pflegezusatzversicherung monatlich 1.800 €, also einen Tagessatz von 60 € und sichert damit die Pflege und das Einkommen der Familie ab und bietet somit auch Zeit für etwas Entspannung für Kind und Eltern.

Auch denken Sie bitte vor Geburt Ihres Kindes. Dazu finden Sie mehr Informationen in meinem Beitrag, welche Versicherungen für Kinder wichtig sind. (KLICK!)

Wenn Sie nun alles gelesen haben und noch Fragen dazu aufgekommen sind, schicken Sie mir einfach eine Mail, wir finden sicher eine Lösung. Die muss nicht zwingend vor dem Jahreswechsel sein, sollte aber auch nicht ewig aufgeschoben werden.

Lebensversicherung LV1871 neu mit Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Nachdem ich gestern bereits über die Einführung der AU Regelung bei der Generali Lebensversicherung schrieb, kommt heute die Einführung dieser Regelung bei dem nächsten Unternehmen. Die LV 1871 führt mit den neuen Bedingungen 2015 (L-B1909/01.15) auch Regelungen ein, die dem Versicherten eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherng auch dann ermöglichen, wenn “nur” lange genug Arbeitsunfähigkeit besteht.

Zunächst auch hier der Hinweis auf die unterschiedlichen Begriffe Arbeits- und Berufsunfähigkeit und die entsprechenden Unterschiede dazu.

Arbeits-, Berufsunfähigkeit und Invalidität – eine Erklärung durch den Begriffsdschungel

Schauen wir uns aber nun einmal die genauen Regelungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung der LV 1871 an, dort heisst es:

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Arbeitsunfähigkeit?

Leistungsumfang
1. Haben Sie “Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit” vereinbart und wird die
versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung arbeitsunfähig im Sinne von § 2, erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:

a) Zahlung einer Rente in Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente für die in den Absätzen 5 bis 7 genannte Dauer;
b) volle Befreiung von der Beitragspflicht für die in den Absätzen 5 bis 7 genannte Dauer.

2. Ist eine Karenzzeit vereinbart, so entsteht der Anspruch auf die Rente erst mit dem Ablauf der Karenzzeit, sofern während der Karenzzeit ununterbrochen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 2 oder Berufsunfähigkeit gemäß § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit erweiterten Leistungen bestanden hat und bei deren Ablauf noch andauert. Wir erbringen Leistungen nur für die Zeit nach dem Ablauftermin.
Endet die Arbeitsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit und tritt innerhalb von 24 Monaten erneut Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit aufgrund
derselben Ursache ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt.

3. Wenn wir Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit einstellen, besteht kein auf Wiedereingliederungshilfe gemäß § 1 Abs. 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit erweiterten Leistungen.
4. Soweit in Ihrem Versicherungsschein geregelt ist, dass bestimmte Ursachen und Umstände bei der Ermittlung der Berufsunfähigkeit nicht
berücksichtigt werden, so gilt dies auch bei Arbeitsunfähigkeit. (Anmerkung: Ausschlüsse in der BU)

Wichtig und zu beachten sind hier also die Regelungen bei vereinbarter Karenzzeit. Wer sich in der BU dafür entschieden hat, Leistungen erst nach Ablauf von 6 Monaten zu bekommen, der verwirkt in diesem Zeitraum auch die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit, diese wird eben gerade nicht losgelöst davon betrachtet. Wichtig ist auch hier zu beachten, eine solche Karenzzeit wird auf die 18 Monate Maximalleistung angerechnet. Wer also eine sechsmonatige Karenzzeit vereinbart, hat nur 12 Monate Rentenzahlungen bei AU zu erwarten, nicht 18.

Interessanter sind zudem die weiteren Regelungen, wo es heißt:

Leistungsdauer

Die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit erbringen wir, solange jeweiligen Erhöhungsantrags versichert ist, betragen.

– die versicherte Person ununterbrochen arbeitsunfähig gemäß § 2 ist und
– die Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht abgelaufen
– die maximale Leistungsdauer bei Arbeitsunfähigkeit gemäß Abs. 7 nicht abgelaufen ist und
– wir keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbringen, vgl. 3 Abs. 2 und
– die versicherte Person lebt.

6. Arbeitsversuche im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung
stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dar.

7. Die Leistungsdauer bei Arbeitsunfähigkeit ist auf maximal 18 Monate beschränkt. Wenn die versicherte Person mehrfach arbeitsunfähig gemäß § 2 ist, gilt die Beschränkung auf 18 Monate für alle eintretenden Arbeitsunfähigkeiten zusammen.
Ist eine Karenzzeit vereinbart, werden bei der maximalen Leistungsdauer von 18 Monaten auch die Monate berücksichtigt, in denen Arbeitsunfähigkeit vorlag, aber aufgrund der Karenzzeit keine Rentenleistung erbracht wurde. Die Monate, in denen Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitig Berufsunfähigkeit gemäß § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit erweiterten Leistungen vorlag und in denen aufgrund der Karenzzeit keine Leistung erbracht wurde, werden bei der maximalen Leistungsdauer von 18 Monaten dagegen nicht berücksichtigt. Die maximale Leistungsdauer von 18 Monaten verkürzt sich somit um diejenigen Monate der Karenzzeit, in denen Arbeitsunfähigkeit, jedoch keine Berufsunfähigkeit vorlag.

Besteht Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit, so sollte dieser schon vor Ablauf der 6 Monate geltend zu machen, denn unter Punkt 4 im Paragraph 4 der Bes. Bedingungen heisst es:

“Wird der Antrag spätestens drei Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt, so sichern wir die rückwirkende Auszahlung der ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit geschuldeten Rentenleistungen spätestens eine Woche, nachdem alle erforderlichen Bescheinigungen für den gesamten Zeitraum von sechs Monaten nachgereist wurden, zu.”

Wer sich also hieran hält und die Voraussetzungen erfüllt, kann nach 6 Monaten und einer Woche bereits die Zahlung auf seinem Konto verbuchen.

AU Regelungen m LV1871

Was müssen Sie zur Erlangung der Leistung tun?

§ 4 Welche Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) sind zu beachten, wenn Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit verlangt werden?

1. Zur Beantragung von Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden die folgenden Unterlagen einzureichen:
a) Für Personen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit besteht, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entsprechend der in Deutschland gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien der Krankenkassen.
b) Für andere Personen (z.B. Selbständige ohne gesetzlichen Krankengeldanspruch oder nicht erwerbstätige Personen) entsprechende privatärztliche Atteste, wie etwa Bescheinigungen zur Beantragung von Krankentagegeld, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen oder Bescheinigungen zur Beurlaubung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen.
c) Soweit vorliegend, amts- bzw. schulärztliche Bescheinigungen

2. Die Bescheinigungen müssen von einem zugelassenen und praktizierenden Arzt ausgestellt worden sein. Praktiziert der Arzt nicht in dem Land, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz hat, behält sich die Lebensversicherung von 1871 a.G. vor, eine Bescheinigung durch einen zu benennenden unabhängigen, dort ansässigen Arzt zu verlangen.

Wie hoch ist die Mehrprämie?

Anders als bei der Condor aber ähnlich wie bei der Alten Leipziger oder dem Volkswohl Bund ist diese AU Leistung in dem Vertrag als Option versicherbar. Wer es haben möchte versichert es, wer nicht lässt es eben.

Für einen 30jährigen Kaufmann unterscheiden sich daher die Prämien deutlich. Versichert werden soll hier eine Rente von 2.000 € monatlich bis zum 67 Lebensjahr, die Prämien lauten:

ohne AU Leistungen: 149,58 € brutto, Zählbeitrag 80,77 €

mit AU Leistungen: 163,02 € brutto, Zählbeitrag 88,03 €

Der Unterschied von 10% in der Zählprämie ist damit deutlich höher als bei z. Bsp. der Alten Leipziger, wo dieser bei 3-4% liegt.

Ist es für bestehende Kunden versichert/ versicherbar? 

Hier gilt, wie bei allen Unternehmen, ein Einschluss ist nur mit Umstellung des bestehenden in den aktuellen Tarif möglich, eine automatische Umstellung oder Nachversicherung dieser Mehrleistung passiert nicht. Wer also schon in alten Bedingungen versichert ist, der sollte genau Prüfen ob und wie wichtig ihm diese Option ist und wenn, nicht nur die LV 1871 sondern auch alle weiteren Mitbewerber anschauen. Dazu prüfen Sie bitte die Auswahlkriterien zur Berufsunfähigkeitsversicherung genau und stimmen diese auf Ihren konkreten Bedarf ab.

Die kompletten Bedingungen finden Sie hier:

LV 1871, Bedingungen Berufsunfähigkeit 2015

Ich bin doch im Büro, was soll mir schon passieren? Irrtümer über die Berufsunfähigkeit

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Wir machen zum Start einmal ein kleines Experiment. Denken Sie bitte einmal an das Wort „Berufsunfähigkeit“ und schließen kurz für einige Sekunden ihre Augen.

Wenn Sie die Augen wieder öffnen, welches Bild hatten sie geistig vor Augen, als sie an Berufsunfähigkeit gedacht haben? Den Dachdecker der vom Dach stürzt und danach nicht mehr arbeiten kann? Den Bäcker der aufgrund einer Allergie nicht mehr in die Backstube darf oder irgend einen anderen handwerklich, körperlich tätigen Beruf der plötzlich das nicht mehr tun kann, was bisher für sein monatliches Einkommen sorgte?

Oder haben Sie an Ingenieure, Büroangestellte, Steuerberater oder Ärzte gedacht? Leider wird Berufsunfähigkeit immer noch verbunden mit „ich trage meinen Kopf unter dem Arm“ und kann überhaupt nichts mehr machen weil ich nicht mehr laufen kann, der Rücken nicht mitspielt oder andere „sichtbare Körperteile“ beeinträchtigt sind. In der Praxis ist das leider eher der entgegengesetzte Fall, denn schon heute sind mehr als die ein Drittel der Leistungsfälle in der Berufsunfähigkeit begründet in psychischen oder psychosomatischen Erkrankungen und Beschwerden, Tendenz steigend.

5_Grafik_BU_Ursachen_2014
Es ist eben nicht mehr der Handwerker, welche plötzlich nicht mehr arbeiten kann und sein Einkommen verliert, ist der Büroangestellte der unter Stress, Druck vom Chef, Terminschwierigkeiten oder einfach nur zu viel Arbeit in der Wettbewerbsgesellschaft leidet. Aber natürlich ist man selber nie psychisch krank, es sind immer die Anderen, der Nachbar der nicht mehr mit seinem Leben klarkommt, der Kollege der an Depressionen leidet oder der gute Freund von dem man nie gedacht hätte das nie „so etwas“ einmal trifft.
Es ist Zeit umzudenken und sich klarzumachen dass gerade die, von denen man es nicht unbedingt auf den ersten Blick erwartet, diejenigen sind welche hauptgefährdet für eine Berufsunfähigkeit sind. Auch immer weiter verbreitete Krebserkrankungen und typische „Zivilisationskrankheiten“ führen dazu, dass immer mehr Menschen ihren Beruf nicht mehr zum Rentenbeginn ausüben können

berufsunfähig heißt nicht lebenslang

Bei der Absicherung von Berufsunfähigkeit stellen sich die meisten Menschen vor, Sie können niemals wieder arbeiten, niemals wieder in ihren Beruf zurückkehren. Doch das ist nicht zwingend so, denn in ganz vielen Fällen ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine vorübergehende Absicherung. Gerade bei Unfällen oder auch Krebserkrankungen sind die Versicherten für einige Monate oder gar Jahre außer Stande ihren Beruf auszuführen, kehren aber dann irgendwann wieder in ihren Beruf zurück. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist hier für die finanzielle Absicherung dieser Zeiten erforderlich.

Aber dann bin ich doch krank geschrieben?

Die Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit ist nicht immer einfach zu treffen. Gerade wenn die Ärzte eine zunächst dauernde Prognose abgeben, sich der Zustand aber später wieder ändern, so besteht in vielen Fällen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr und damit auch kein Anspruch auf Krankengeld. Wer gesetzlich krankenversichert ist, für den ist in jedem Fall nach maximal 78 Wochen das Krankengeld zu Ende, denn eine Leistung über diesen Zeitraum hinaus ist in der GKV ausgeschlossen.
Auch in der privaten Krankenversicherung ist ein Krankengeld nur dann zu zahlen, wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht und die Berufsunfähigkeit nicht eingetreten ist. Dieses ist jedoch aus medizinischen Gründen vielen Fällen nicht eindeutig festzustellen.

Aber dann zahlt doch der Start?

Sie haben recht, der Staat zahlt Ihnen eine Berufsunfähigkeitsrente, jedoch nur wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren sind. Sind sie jünger, so besteht ein Anspruch auf Rente bei Berufsunfähigkeit nicht mehr. Diese wurde ersetzt durch eine Rentenzahlung bei Erwerbsminderung, welche in einer volle und eine halbe Rente unterteilt ist. Können Sie also noch mindestens 3-6 Stunden irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen (dabei spielt es über Haupt keine Rolle ob es einen solchen Arbeitsplatz überhaupt gibt oder sie einen bekommen) so besteht Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente. Erst wenn sie weniger als 3 Stunden am Tag irgendeiner Tätigkeit nachgehen können, nicht mal mehr in der Lage sind „Kugelschreiber zusammen zu bauen“ erst dann besteht Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Tun Sie sich einen Gefallen und fragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einmal an, wie hoch denn dieser Rente in Ihrem Fall wäre. Sie werden überrascht oder besser erschrocken sein, wie wenig Geld Ihnen dann zur Verfügung steht.

Hausfrauen und Haus Männer werden auch berufsunfähig

Wenn Sie bei unserem kleinen Experiment zu Beginn dieses Beitrages nicht an Handwerker sondern vielleicht an ihren eigenen Beruf gedacht haben, haben sie auch an Hausfrauen bzw. Haus Männer gedacht? Nicht? Die können nicht berufsunfähig werden, weil sie keinen Beruf haben? Auch dieser weit verbreitete Irrtum führt in der Praxis immer wieder zu großen finanziellen Problemen.

Überlegen Sie einmal was passiert falls nicht Sie als Hauptverdiener berufsunfähig werden, sondern plötzlich von heute auf morgen ihre Frau oder ihr Mann nicht mehr tätig sein können. Und vergessen Sie ganz schnell das Argument: “aber der/die „verdient ihr heute als Hausfrau oder Hausmann auch kein Geld“ wieder. Wer geht einkaufen, wer putzt die Wohnung, wer bringt die Kinder zum Sport, zur Schule, zum Kindergarten und wer kümmert sich um all die Sachen, für die ihnen als Hauptverdiener gar keine Zeit bleibt?

Es gab mal einen Staubsaugerhersteller welcher mit der Bezeichnung „Haushaltsmanager“ geworben hat, und das umschreibt es recht gut, denn all die Tätigkeiten die ihnen im Hintergrund abgenommen werden damit sie Zeit haben das Familieneinkommen zu verdienen, all die müssen im Falle der Berufsunfähigkeit des Haushaltsmanagers erledigt werden. Dafür können sie entweder ihren eigenen Job aufgeben oder einschränken, was meist nicht funktioniert weil dann das Einkommen fehlt, oder einfach jemanden anstellen. Putzfrau, Babysitter, Fahrer, all diese Menschen wollen für ihre Dienstleistungen bezahlt werden und auch das Geld muss irgendwo herkommen.
Also denken Sie bitte bei der Planung der elementaren Absicherungen auch an Hausfrauen und- männer.

Wo bekomme ich denn eine billige Berufsunfähigkeitversicherung?

Billig geht es mit Vergleichsprogrammen und vermeintlichen neutralen Portalen, günstig geht es mit qualifizierten Beratern. In der Absicherung gegen das Risiko Berufsunfähigkeit geht es eben nicht billig, sondern um einen preiswerten und ausgewogenen Versicherungsschutz mit einem umfangreichen Bedingungswerken. Da spielen Punkte wie abstrakte und konkrete Verweisung, garantierter Rentensteigerung, Nachversicherungsgarantien und Nachprüfungen und auch Fragen wie Arzt Anordnungsklausel oder Dynamik eine Rolle. Es gibt unzählige Auswahlkriterien zu beachten, die im Fall der Fälle darüber entscheiden ob es eine ausgezahlte Rente gibt oder ob es doch der Gang zum Sozialamt werden muss.

LinkTip: Auswahlkriterien BU

Neben Bedingungen noch viel mehr

Aber auch wenn mithilfe von Zeitschriften oder vermeintlichen Tests wie in der Finanztest bereits ein Anbieter herausgefunden wurde, so ist das noch lange kein Garant für einen passenden Versicherungsschutz. Gerade jetzt geht es um die Feinarbeit, die Vorarbeit zur Antragstellung. Hier geht es darum die passende Berufsgruppe herauszufinden und den Versicherer zur korrekten Einstufung zu bewegen, mir geht es darum Gesundheitsfragen so aufzubereiten dass sie keine Lücken entstehen lassen die später eine Leistungsverweigerung zur Folge haben, hier geht es auch darum Ausschlüsse oder Zuschläge so auszuloten, dass nur die in den Vertrag kommen die berechtigt sind.

Auch Fragen nach Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitsunfähigkeit und dem nahtlosen Übergang zwischen Krankentagegeld Berufsunfähigkeit sind hier zu beantworten und es ist in jedem Fall zu klären wo denn am Ende der passende, individuell bestmögliche Schutz zu bekommen ist. Natürlich können Sie es allein versuchen, sie können sich auch bei einem Gerichtsverfahren selbst verteidigen, ob das gut ist, sie das können und wollen, das entscheiden Sie ganz allein.

Wenn Sie jetzt darüber nachdenken ob vielleicht Ihre bestehende Absicherung ausreichend ist und von den Bedingungen und der Ausgestaltung des Vertrages passt, dann ist auch hier eine regelmäßige Überprüfung angeraten. Wenn’s noch keinen Versicherungsschutz gibt, dann sollten Sie sich schnell Gedanken machen wie eine solche Absicherung aussehen kann, denn gerade die Gesundheit kann sich manchmal Schnelle ändern als einem lieb ist.

Weitere Informationen:

Lesetip: Leitfaden zur Berufsunfähigkeitsversicherung

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